Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 3. August 1895. 
  
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895, Seite 255. 
Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde 
vom 3. April 1898. 
I74) Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur 
Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895 
unter Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Be- 
steuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 und ihrer Nachträge Folgendes hier- 
durch verordnet: 
81. 
Alljährlich im Beginne des Monats März, ingleichen des Monats Sep- 
tember haben die Gemeindevorstände die in ihren Bezirken vorhandenen stener- 
pflichtigen Hunde und deren Besitzer genau zu ermitteln und darüber nach 
dem angefügten Muster unter A Verzeichnisse aufzustellen. 
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind gegen Empfangsbescheinigung von 
den Rechnungsämtern zu beziehen. 
Soweit in größeren Orten die vollständige Ermittelung der steuerbaren 
Hunde nicht schon durch eigene Nachforschungen des Polizeiaufsichtspersonales 
bewirkt werden kann, bleibt es den Gemeindevorständen nachgelassen, die Be— 
sitzer von Hunden unter Audrohung polizeilicher Strafen zur Anmeldung und 
1895 38
	        
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