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steuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht-
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Groß-
herzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom
28. August 1889 — Regierungs-Blatt Seite 175 — und Ziffer 3 der Aus-
führungs-Verordnung vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117 —
gehörig Sorge zu tragen.
Weimar, den 23. Juli 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Stier.
/79] II. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs ist die Einrichtung getroffen worden, daß vom 1. Oktober d. J. an
bis auf Weiteres die Kontrole der Brauereien in Dornburg, Dorndorf,
Frauenprießnitz und Naschhausen durch den Herzoglichen Steueraufseher
in Camburg ausgeübt wird.
Weimar, am 15. Juli 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
E. Schenk.
[80) III. Wir bringen zu öffentlicher Kenntniß, daß vom 1. Oktober d. J.
an die Orte Azmannsdorf, Bachstedt, Großmölsen, Hochstedt,
Kerspleben, Kleinmölsen, Linderbach, Thalborn, Töttleben und
Wallichen von dem Bezirke der Steuerreceptur Louisenhall abgetrennt und
dem Bezirke des Steueramtes Weimar zugewiesen werden.
Weimar, am 16. Juli 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
E. Schenk.
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