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Ist dies nicht thunlich, z. B. weil die Pfarrstelle vakant oder weil ein
genügend sicherer Anfbewahrungsort in der Pfarrei nicht vorhanden ist, so hat
der Kirchgemeindevorstand einen andern möglichst sichern Aufbewahrungsort in
Vorschlag zu bringen und die Kircheninspektion soll ermächtigt sein, darüber
Entschließung zu fassen, ob diesem Vorschlage stattzugeben sei. Bei Meinungs-
verschiedenheit zwischen Kircheninspektion und Kirchgemeindevorstand ist, unter
Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse, ministerielle Entscheidung einzuholen
§ 23.
Die getrennte Aufbewahrung der Inhaberpapiere einerseits und
der Zinsleisten und Zinsscheine andererseits ist nach Maßgabe der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 1885 zulässig — kirchliches Verordnungsblatt,
Seite 142 —.
Die auf den Inhaber lautenden Schuldurkunden des Groß-
herzoglichen Staats= oder Kammerfiskus (mit Einschluß der vom Großherzog=
thum zur Vertretung übernommenen vormals Königlich Sächsischen Staats-
schuldurkunden auf den Inhaber) und der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse
sind ordnungsmäßig außer Kurs zu setzen. Die Vorschrift der Außer-
kurssetzung bezieht sich nicht auf sonstige Inhaberpapiere, weil solche vielfach
ihre Börsenmäßigkeit verlieren, wenn sie außer Kurs gesetzt werden.
Ueber die Außerkurssetzung und die Inkurssetzung ist in den 88 3 bis
mit 5 des Gesetzes vom 9. April 1879 — Regierungsblatt, Seite 145 —
das Erforderliche bestimmt.
8 24.
Schuldepositen dürfen nach Maßgabe der Bekanntmachung vom
22. März 1881 — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 38 — in dem Kirchen-
Depositorium mit aufbewahrt werden.
§ 25.
Jeder Depositenkasten oder -Schrank muß mindestens unter doppeltem
Verschlusse sich befinden. Selbstverständlich ist es unzulässig, daß ein
Schlüssel sämmtliche Schlösser schließt.
Es bewendet bei der Vorschrift, daß je ein Schlüssel in den Händen
des Pfarrers, bezüglich seines Stellvertreters und des jeweiligen Kirch-
rechnungsführers sein soll, dergestalt, daß keine dieser Personen ohne die
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