erforderlichen Beilagen die Vorlegung an das unterzeichnete Ministerial—
Departement zu bewirken ist.
Die Bescheinigungen unter den Quittungen (Ziffer 7 zu §§ 7—12)
sind durch die Gemeindevorstände auszustellen.
Weimar, den 13. August 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des
Reichsheeres und der „Leiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts. Vom 13. Juni 1895.
(R.-Ges.-Bl. S. 261/64.)
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen cc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:
81.
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder
einer dem altiven Heere oder der altiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes vom
Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse Wittwen- und Waisengeld, wenn der Ehemann
oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit verstorben ist.
Ist der Tod die Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen Be—
schädigung, so ist Wittwen= und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit
und selbst dann zuständig, wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines Todes dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren
nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste verstorben ist (§ 38 des Reichs-Militärgesetzes vom
2. Mai 1874).
Die Berechnung der Dienstzeit sowie die Feststellung einer Dienstbeschädigung erfolgt nach
den bezüglichen Bestimmungen des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen
und Ergänzungen (§8§ 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda).
§ 2.
Das Wittwengeld beträgt 160 jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit
seines Todes angehört, beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat.
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemannes
zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt 32 .4 jährlich für jedes Kind; für Kinder,