Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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5. Im 8 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ sind die 
Absätzenn, mund m zu streichen; an deren Stelle ist zu setzen: 
11 Bevor in den Fällen zu Absatz : Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse versehene 
Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeits- 
Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden, um die Bestimmung des Absenders, wenn derselbe 
ermittelt werden kann, über die weitere Behandlung des Packetes einzuholen. Die Absendung einer 
Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die 
Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Begleitadresse und in der 
Aufschrift des Packetes die sofortige Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen Bestell- 
versuche oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die Zustellung 
an einen andern Empfänger, sei es an demselben oder an einem andern Orte des Deutschen 
Reichs, vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil mehrere 
dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht 
sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine UnbestellbarkeitsMeldung an die Aufgabe-Post- 
anstalt gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren 
Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an 
die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 F Porto an die Aufgabe- 
Postanstalt baar zu entrichten. 
im Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei, 
oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person erfolgen solle, 
oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem 
ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, wohin ein- 
tretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung namhaft 
gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeorte 
ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch 
bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die 
Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsenen Kosten bis 
zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird. 
w Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 F für die Beförderung der 
Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (u), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung 
keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage 
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.
	        
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