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5. Im 8 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ sind die
Absätzenn, mund m zu streichen; an deren Stelle ist zu setzen:
11 Bevor in den Fällen zu Absatz : Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse versehene
Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeits-
Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden, um die Bestimmung des Absenders, wenn derselbe
ermittelt werden kann, über die weitere Behandlung des Packetes einzuholen. Die Absendung einer
Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die
Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Begleitadresse und in der
Aufschrift des Packetes die sofortige Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen Bestell-
versuche oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die Zustellung
an einen andern Empfänger, sei es an demselben oder an einem andern Orte des Deutschen
Reichs, vorgeschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil mehrere
dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht
sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine UnbestellbarkeitsMeldung an die Aufgabe-Post-
anstalt gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren
Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an
die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 F Porto an die Aufgabe-
Postanstalt baar zu entrichten.
im Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei,
oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person erfolgen solle,
oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem
ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, wohin ein-
tretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung namhaft
gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeorte
ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch
bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die
Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsenen Kosten bis
zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird.
w Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 F für die Beförderung der
Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (u), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung
keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.