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Eröffnung vorausgehenden Gottesdienst zu der bestimmten Zeit an dem be-
stimmten Ort, versehen mit den ihnen ausgestellten Legitimations-Urkunden
(§ 10 der Syn.-Ordn.), zu versammeln. Das älteste Mitglied führt den
Vorsitz bis die Wahl des Präsidenten, die zwei jüngsten Mitglieder über-
nehmen die Schriftführung bis die Wahl der Schriftführer (88 6, 45) er-
folgt ist.
Der Vorsitzende prüft mit Zuziehung der Schriftführer die Legitimationen
der erschienenen Mitglieder.
Für außerordentliche Synoden derselben Synodal-Periode (§ 12 der Syn.=
Ordn.) sind der Präsident und die Schriftführer der vorausgegangenen Synode
thätig (6 6). *
Sobald mindestens 24 legitimirte Mitglieder erschienen sind, macht der
Vorsitzende (8§ 1) dem Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums An-
zeige, worauf das Erforderliche wegen Eröffnung der Synode (8 14 der Syn.=
Ordn.) angeordnet werden wird.
§ 3.
Bei der Eröffnung haben die Mitglieder der Synode das vorgeschriebene
feierliche Gelübde (§ 26 der Syn.-Ordn.), nachdem ihnen insgesammt von
dem Eröffnungskommissar die Gelöbnißformel vorgelesen worden ist, einzeln
mittelst der von jedem zu sprechenden Worte:
„Ich gelobe es vor Gott“
in die Hand des Kommissars abzulegen.
§ 4.
Mitglieder, welche nach der Eröffnung der Synode eintreffen, legen dem
gewählten Präsidenten (§ 6) ihre Legitimations-Urkunden vor und das Gelübde
(§ 3) in dessen Hand ab (§ 26 der Syn.-Ordn.).
II. Kommissare der Kirchen-Regierung.
86.
Die von Uns abgeordneten Kommissare (5 27 der Syn.-Ordn.), welche
der Landes-Synode namhaft gemacht werden, sind berechtigt, an allen Ver-
handlungen der Synode im Plenum wie in den Ausschüssen ohne Stimmrecht
Theil zu nehmen und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.