107
Ministerial-Bekanntmachungen.
[72] J. Zur Bestreitung der nach 88 7 und 26 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unter—
drückung von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79 — zu leistenden
Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche
Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der 88 27 folg. des erstgedachten
Gesetzes
eine Abgabenerhebung in Höhe der Hälfte der durch die Ministerial-
Verordnung vom 22. Juni 1890 — Regierungs-Blatt Seite 123 —
festgesetzten Sätze für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe,
Rinder und Kälber)
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt
ausgeschrieben, daß mit dem 1. Oktober d. J. diese Abgaben von den
betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind.
Die Erhebung einer Abgabe von den Besitzern von Pferden, Eseln,
Maulthieren und Mauleseln ist in diesem Jahre mit Rücksicht auf die Höhe
des angesammelten Reservefonds — vergl. § 31 Absatz 3 des Gesetzes vom
17. April 1889, Seite 90 des Regierungs-Blattes — nicht erforderlich.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892 —
Regierungs-Blatt Seite 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu vom
18. Juni 1892 — Seite 117 des Regierungs-Blattes — daß zur Deckung
der für das Jahr 1895 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindvieh-
besitzer gezahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche
Abgabe von:
11 I& für das Stück Rindvieh im l. Verwaltungsbezirk,
3 3 / / 77 77 "7 77 77 1 1 »
2 2 77 77 77 7) 7) 77 1 1 1 « » ,
4 8 ’F. # 7“ 7y 77 77 1. V « »
3 0 77 77 77 7) 77 7 “ 77
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur
Verbandskasse zu entrichten ist.