Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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§ 2. 
Sämmtliche nach § 2 zu verausgabenden Prioritäts-Obligationen haben unter sich gleiche Rechte 
und werden jährlich mit 4% verzinst. Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando 
bei der Kasse-Verwaltung der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda und dem Bankhaus 
J. G. Böhme & Sohn in Apolda ausgezahlt. Zinsen der Prioritäts-Obligationen, deren Er- 
hebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden Zinsschein bestimmten Zahlungstage ab 
nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
83. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Tilgung durch Ausloosung, doch behält sich die 
Gasbereitungs-Gesellschaft das Recht vor, dieselben ganz oder theilweise zur Rückzahlung, mit einer 
Kündigungsfrist von einem Jahre, aufzukündigen oder in gleicher Frist zu konvertiren. 
84. 
Die Nummern der hiernach zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden nach Schluß 
der in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres in Apolda stattfindenden, mindestens 14 Tage 
vorher gesetzlich auszuschreibenden Generalversammlung unter Zuziehung einer Gerichtsperson und 
der Befugniß der Inhaber von Prioritäts-Obligationen, dem Termine beizuwohnen, durch das 
Loos bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung des Betrages jeder ausgeloosten 
Prioritäts-Obligation erfolgt an der Kasse-Verwaltung der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda 
und bei dem Bankhaus J. G. Böhme & Sohn in Apolda, an dem darauf folgenden 1. Juli näch— 
sten Jahres, mit dem 1. Juli 1898 beginnend, nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger 
der Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben, nebst den dazu gehörigen noch nicht 
fälligen Zinsscheinen sammt Zinsleiste. Die Verzinsung hört mit diesem Tage auf und wird der 
Betrag etwa fehlender Zinsscheine vom Kapital in Abzug gebracht. 
85. 
Die zum Zwecke der Tilgung eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst den noch nicht 
fälligen Zinsscheinen werden vom Vorstand verbrannt, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist. 
86. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapital— 
beträge und der davon nach § 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und als solche 
befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen an das gesammte Vermögen der Gasbereitungs-Gesell- 
schaft zu Apolda und dessen Erträge sich zu halten. 
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritäts-Obligationen eingelöst sind, oder 
der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer 
Grundstücke veräußern; die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen untersagten 
Veräußerungen. 
87. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und der Bekannt— 
machung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht rechtzeitig zur Einlösung eingehen, werden 
während der nächsten 10 Jahre von der Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausgerufen, gehen 
sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe
	        
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