Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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zur Einlösung ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts-Vermögen, 
was dann unter Angabe der Nummern der nach Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen 
Prioritäts-Obligationen von dem Vorstande öffentlich bekannt zu machen ist. 
88. 
In allen die ausgegebenen Obligationen, namentlich deren Verzinsung und Tilgung be— 
treffenden Angelegenheiten genügt die Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzeiger“, doch 
sollen derartige Bekanntmachungen außerdem im „Apoldaer Tageblatt“ erfolgen. Ein etwaiger 
Wechsel in diesen Blättern wird von der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda in den sämmtlichen 
übrigen bis dahin benutzten Blättern, soweit dieselben nicht etwa unzugänglich geworden sind, 
bekannt gemacht. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Obligations-Inhaber, sei es 
brieflich oder gerichtlich, bedarf es in keinem Falle. 
§ 9. 
Sind Prioritäts-Obligationen, Zinsscheine oder Zinsleisten beschädigt oder unbrauchbar ge- 
worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein 
Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf 
Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts-Obligationen an 
Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach stattgehabtem Aufgebotsverfahren, 
für welches die gesetzlichen Vorschriften maßgebend sind. (Gesetz vom 10. Mai 1879, § 12, 
Seite 265 des Regierungs-Blattes.) 
Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Zinsscheine oder Zinsleisten findet ein 
gerichtliches Aufgebotsverfahren nicht statt. In Ansehung solcher Zinsscheine oder Zinsleisten 
kommen die Bestimmungen der §§ 11 und 15 des Gesetzes vom 9. April 1879, betreffend die 
Rechte an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuldurkunden des Großherzogthums und die 
Kraftloserklärung derselben, zur entsprechenden Anwendung. Der Betrag abhanden gekommener 
oder vernichteter Zinsscheine wird demjenigen, der den Verlust derselben innerhalb des in § 2 
gedachten, vierjährigen Zeitraumes bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch Vor- 
legung der Prioritäts-Obligationen bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen 
Zeitranmes zu berechnenden, einjährigen, präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die recht- 
zeitige Anmeldung von dem Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt; die Zahlung 
erfolgt jedoch nur dann, wenn der betreffende Zinsschein nicht vorher anderweitig in gutem 
Glauben an den Vorzeiger desselben ausgezahlt wurde. 
Wenn der Jnhaber einer Haupturkunde unter Vorlegung derselben der ausstellenden Behörde 
vor der Ausreichung der neuen Zinsscheine anzeigt, daß die zugehörige Zinsleiste vernichtet oder 
abhanden gekommen sei, so ist die neue Zinsleiste nebst Zinsscheinen nicht dem etwaigen Inhaber 
der älteren Zinsleiste, sondern dem Inhaber der Haupturkunde auszuhändigen. Letzterer hat zu 
diesem Behufe die Haupturkunde vorzulegen und über Empfang der neuen Zinsleiste nebst Zins- 
scheinen eine Quittung beizubringen, unter welcher gerichtlich oder notariell bezeugt ist, daß der 
Aussteller derselben seine Unterschrift anerkannt und dabei die Haupturkunde vorgelegt habe. Auf 
dieser ist solchenfalls die erfolgte Hinausgabe der Zinsleiste nebst Zinsscheinen unter Angabe der 
Termine derselben, von der Kasse-Verwaltung zu bemerken.
	        
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