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ierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 15. August 1896.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend die Feier der Kirchweihfeste, Seite 117. — Ministerial-Bekanntmachung,
betr. die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an den „Verein zur Fürsorge flr erwachsene Blinde
des Großherzogthums Sachsen“, Seite 118. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Einziehung des Diphtherie-
serums mit der Kontrolnummer 14, Seite 118. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ernennung eines
Stellvertreters im Beleihungsausschuß der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse, Seite 119. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Zulassung der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Atropos“ in Leipzig zum Geschäfts-
betrieb im Großherzogthum, Seite 119. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Zulassung der Wiener Lebens-
und Rentenversicherungs-Anstalt zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, Seite 119. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Deutschland“ in
Berlin, Seite 120. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-Versiche-
rungs-Bank für Deutschland in Gotha, Seite 120. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der
Hauptagentur der Allgemeinen Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank „Teutonin“ in Leipzig,
Seite 121. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der „Arminia“, Lebens-,
Aussteuer= und Militärdienstkosten -Versicherungs = Aktien = Gesellschaft in München, Seite 121. — Inhalts-
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 121.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Feier der Kirchweihfeste.
[/77] Im Hinblick darauf, daß die Möglichkeit, im Monat November Kirch-
weihfeste zu halten, durch Bußtag und Totenfeier eine wesentliche Einschränkung
erfahren hat, verordnen wir im Aunschluß an die Ministerial-Verordnung vom
15. Juni 1894 im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Staats-Ministe-
rium, Departement des Innern, sowie mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe
Folgendes:
In solchen Gemeinden, welche von Alters her das Kirchweihfest regelmäßig
in der Woche nach Allerheiligen oder nach einer ähnlichen Bestimmung zumeist
gleichzeitig mit dem Reformationsfeste gefeiert haben, oder in welchen die Ver-
legung des Kirchweihfestes wegen des Bußtags nach Ziffer 1 der Verordnung
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