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den Gemeindebehörden der Stadt Apolda für die Letztere in Betreff der Be—
nutzung dieses Schlachthofes zu verordnen beschlossen, wie folgt:
§ 1.
Nach Inbetriebsetzung des öffentlichen Schlachthofes in Apolda darf
innerhalb des Gemeindebezirkes der Stadt Apolda das Schlachten von Rind-
und Schafvieh, Schweinen, Ziegen und Pferden mit Einschluß der für Privat-
zwecke bestimmten Schlachtthiere, das Entleeren der Eingeweide, das Enthaaren,
das Enthänten — jedoch mit Ausnahme des Enthäutens der Kälber und
Ziegen —, sowie das Brühen, das Talgschmelzen und die Verwerthung des
Blutes, soweit dasselbe nicht zur Wurstbereitung gebraucht wird, nur in dem
städtischen Schlachthofe vorgenommen werden.
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung nach
Gehör der Gemeindebehörden in solchen Fällen Befreiung ertheilen, in wel-
chen es sich um ein alleinstehendes und vom Schlachthofe entferntes Gebände
oder Gehöfte handelt und Sicherheit geboten wird, daß das in diesen Ge-
bäuden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirthschaft verwendet wird.
Die Befreiung wird nur auf Widerruf ertheilt.
Ausnahmsweise ist das Tödten eines Schlachtthieres außerhalb des städti-
schen Schlachthofes mit besonderer Genehmigung des Gemeindevorstandes und
bei Gefahr im Verzuge auch ohne solche Genehmigung gestattet, wenn ein
Schlachtthier durch Beinbruch, Lähmung oder dergleichen zum Gehen unfähig
geworden ist und ein Thierarzt vor der Tödtung den Transport des lebenden
Thieres zum Schlachthofe als unausführbar bescheinigt. Es muß jedoch in
jedem Falle dem Gemeindevorstand sofort von der erfolgten Tödtung Anzeige
erstattet und das getödtete Thier unverzüglich in den Schlachthof geschafft
werden. Nur in Letzterem darf die weitere Ausschlachtung erfolgen.
8 2.
Alles in den städtischen Schlachthof gelangte lebende Schlachtvieh ist, zur
Feststellung seines Gesundheitszustandes, sowohl vor als nach dem Schlachten
einer Untersuchung durch die dazu vom Gemeindevorstand verpflichteten Sach—
verständigen zu unterwerfen.
Im Falle des § 1 Absatz 3 verbleibt es hinsichtlich der Untersuchung
nach dem Schlachten bei der Regel des vorstehenden Absatzes.