Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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zeigen sich bei ihm Eigenschaften des Körpers oder Geistes, die einen Mangel 
an Anlage für den forstlichen Beruf erkennen lassen, oder macht er sich un— 
moralischer Führung schuldig, so hat der Lehrherr hierüber durch Vermittelung 
der Forstinspektion Bericht an das Finanzdepartement zu erstatten, welches 
nach Befinden die Entlassung des Forstzöglings aus der Forstlehre anordnet. 
88. 
Nach beendigter Lehrzeit hat der Lehrherr ein Zeugniß über die Be— 
schäftigung des Zöglings (8 5) und über dessen Anstelligkeit zum forstlichen 
Beruf, sowie über sein sittliches Verhalten und seinen Fleiß auszustellen; 
eine Abschrift des Lehrzeugnisses ist durch Vermittelung der Forstinspektion an 
das Finanzdepartement einzusenden. 
b) Wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung. 
89. 
An die Forstlehre schließt sich ein mindestens zweijähriges Studium der 
Forstwissenschaft mit ihren Grund- und Hülfswissenschaften in der Regel auf 
der Landes-Forstlehranstalt des Großherzogthums an. 
Die Anmeldung zum Besuch der Forstlehranstalt erfolgt schriftlich bei 
dem Anstaltsdirektor unter Vorlegung des Lehrzeugnisses und des Tagebuches 
sowie der während der Lehrzeit gefertigten schriftlichen Ausarbeitungen, Zeich— 
nungen und dergleichen. 
Vor Aufnahme in die Anstalt hat sich der Forstzögling, sofern dies der 
Direktor für erforderlich hält, einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen. 
Wird die praktische Vorbereitung des Forstzöglings von dem Direktor 
für unzureichend erachtet, oder liegen sonstige Anstände vor, so ist dessen Auf— 
nahme in die Forstlehranstalt zu beanstanden und zunächst die Entschließung 
des Finanzdepartements wegen Zurückweisung des Bewerbers einzuholen. 
8 10. 
Für den Studiengang auf der Forstlehranstalt sind die jeweils bestehen— 
den Vorschriften über die Einrichtung und den Lehrplan der Anstalt maßgebend; 
dasselbe gilt auch hinsichtlich der Prüfungen, welchen sich die Forstdienst— 
Anwärter während der Studienzeit sowie nach beendigtem Lehrkursus zum 
Nachweise der erlangten wissenschaftlichen Ausbildung zu unterziehen haben.
	        
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