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8 1I.
Ueber den Ausfall der wissenschaftlichen Hauptprüfung (Entlassungsprüfung)
wird von dem Direktor der Forstlehranstalt auf Grund der Berathung mit dem
Lehrercollegium ein Zeugniß ausgestellt, welches sich über den bewiesenen Fleiß
und das sittliche Verhalten, sowie über die Kenntnisse und Leistungen des
Prüflings in den einzelnen Lehrfächern auszusprechen hat und das Gesammt—
ergebniß der Prüfung oder das Nichtbestehen derselben bescheinigt.
Die Prüfungsergebnisse werden hierbei durch die Censurgrade
1 vorzüglich,
II gut,
III genügend,
IV ungenügend
oder durch Verbindung zweier nächstliegender Grade ausgedrückt.
Wer in der Gesammtcensur nicht mindestens den III. Grad erreicht, hat
die Prüfung nicht bestanden und darf sich erst nach weiterer wissenschaftlicher
Vorbereitung von mindesteuns einjähriger Dauer nochmals zur Prüfung melden.
Wer auch die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Vorbereitungsdienst
für den staatlichen Forstdienst im Großherzogthum für immer ausgeschlossen.
Das Zeugniß ist dem Prüfling durch den Direktor zu behändigen; eine
Abschrift desselben ist an das Finanzdepartement einzusenden.
8 12.
Wünscht ein Forstdienstanwärter seine wissenschaftliche Ausbildung ganz
oder theilweise auf einer andern forstlichen Anstalt, oder auf einer Universität
zu erlangen, so hat er das Finanzdepartement hiervon in Kenntuiß zu setzen.
Die wissenschaftliche Prüfung wird auch in solchen Fällen gemäß den
Vorschriften in § 11 bei der Großherzoglichen Forstlehranstalt abgelegt.
Die Meldung zur Prüfung erfolgt bei dem Anstaltsdirektor unter Bei-
fügung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Ausbildung und die sittliche
Führung des Prüflings während seiner Studienzeit.
III. Vorbereitungsdienst.
§ 13.
Wer die Prüfung bestanden hat, erlangt damit die Befähigung als Forst-
referendar in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden.