Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Bemerkungen: Maßgebend für die Spalten b bis e ist die Anzahl der Urtheils- 
auszüge, die Spalten f und g sollen die Zahl der vorhandenen Straflisten nachweisen. — 
Zur Erläuterung dienen folgende Beispiele: 
Geht eine erste Strafnachricht ein, auf deren Rückseite 5 bisher nicht registrirte 
Vorstrafen aufgeführt sind (Nr. 5), so ist einzutragen in Spalte b: 6. 
Beim Eingange einer Strafnachricht, bezüglich deren sich bereits eine Vorstrafe 
im Register befindet, ist nach Anlegung der Strafliste (Nr. 13), welche in jedem Falle — 
mag sie auf einem Formular A. oder auf der niedergelegten ersten Strafnachricht er- 
folgen — die Aussonderung der letzteren als Einzelvermerk zur Folge hat, zu notiren: 
Spalten e: 1, d: 2 und f: 1. 
Waren betreffs einer Person vor dem 1. Oktober 1896 6 Strafnachrichten nieder- 
gelegt, welche der Registerführer auf eine Strafliste überträgt (Nr. 31 Abs. 1), so hat 
er zu vermerken in Spalten c: 6, d: 6, k: 1. 
Wird eine Strafnachricht oder werden mehrere Einzelvermerke, die noch nicht 
auf eine Strafliste überführt sind, in Folge Todes des Verurtheilten ausgesondert, so 
kommt nur Spalte c in Betracht. Bei Aussonderung einer Strafliste mit 6 Urtheils- 
auszügen ist zu vermerken in Spalten e: 6, g: 1. 
 
	        
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