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[131] II. Nachdem in Gemäßheit der nachstehend noch besonders abgedruckten
Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission vom 8. April
1896 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 9, besondere Beilage, S. 104), betreffend die
Aichung von chemischen Maaßgeräthen, mit dem Staats-Aichamt in Ilmenan
unter unmittelbarer Aufsicht der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission
eine Prüfungsstelle zur Aichung chemischer Meßgeräthe verbunden worden und
seit dem 1. Oktober d. Is. in Thätigkeit getreten ist, so wird dies, unter
Beziehung auf die Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 (Reg.-Blatt
S. 156) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. Dezember 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Bekanntmachung, betr. die Aichung von chemischen Meßgeräthen.
Vom 8. April 1896.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung erläßt die Normal-Aichungs-
Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
Die §8§ 6 und 7 der Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen,
vom 26. Juli 1893 (Reichs-Gesetzblatt 1893, Beilage zu Nr. 30) erhalten folgende Fassung.
86.
Aichgebühren.
An Gebühren werden erhoben: Mark Pffg.
a) für jedes eingereichte Meßgeräth als Abfertigungsgebühür — 10
b) bei der Aichung
für Meßgeräthe ohne Eintheilllngagg — 40
für Meßgeräthe mit Eintheilungg.. .. . ... 1 —
) bei bloßer Prüfung
für jede vollständige Maaßgröße oder jede geprüfte Stelll — 10
Sind bei der Aichung an einem mit Eintheilung versehenen Meßgeräthe außer dem Gesammt—
inhalt mehr als fünf Stellen geprüft, so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach dem vor—
stehenden Satze unter c berechnet.