Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

232 
aber der im Einzelnen besonders zu veranschlagende Betrag des nicht aus 
land- oder forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grundbesitz fließenden Ein— 
kommens mit einem die Art desselben näher bezeichnenden Zusatze (z. B. Wohnung, 
Schloß, Fabrikgebäude, Bauhof, Brennerei, Brauerei, Ziegelei, Mühle, Stein- 
bruch, Bauplatz u.#..w.) in der Bemerkungsspalte der Steuerrolle (Spalte 12) 
erkennbar zu machen. 
Die Rechnungsämter haben bei Prüfung der Einschätzung die Befolgung 
dieser Vorschrift durch die Schätzungs-Kommissionen zu überwachen und ein- 
tretendenfalls eine entsprechende Ergänzung der Einträge in die Schätzungsliste 
bei der Prüfungs-Kommission zu beantragen. 
§ 2. 
Als land= oder forstwirthschaftlich bewirthschaftete Grundstücke im Sinne 
des § 1 sind anzusehen: 
Artländereien, Wiesen, Gärten, Leeden, Holzgrundstücke, Teiche, Wein- 
berge, Triften, sowie die nach § 47 des Gesetzes über die allgemeine Ein- 
kommensteuer vom 10. September 1883 bei der Schätzung der Bodenrente zu 
berücksichtigenden Wirthschaftsgebäude. 
Zu den nicht land= oder forstwirthschaftlich bewirthschafteten Grund- 
besitzungen gehören dagegen: 
Wohngebäude und Wohnräume, gleichviel ob sie vom Eigenthümer oder 
Nießbräucher selbst benutzt werden oder vermiethet sind, Gewerbs= und Fabrik- 
anlagen, Handelsgärtnereien und Grundstücke, welche landwirthschaftlichen Neben- 
betrieben dienen. 
83. 
Bei der Ueberweisung von Grundeinkommen im Falle des 86 des Gesetzes 
vom 10. September 1883 aus der Schätzungsliste desjenigen Orts, an welchem 
der Grundbesitz liegt, zur Steuerrolle des Orts, wo die Steuerpflicht erfüllt 
wird, ist der Inhalt der Bemerkungsspalte, soweit er sich auf Grundeinkommen 
bezieht, welches aus anderem als land= oder forstwirthschaftlich bewirthschaftetem 
Grundbesitz fließt, vollständig anzugeben. 
84. 
Die Gemeindevorstände haben bei Aufstellung der die Grundlagen der 
Steuerrollen bildenden Verzeichnisse (§ 38 des Gesetzes vom 10. September 1883
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.