174 Reichsgerichtliche Entscheldungett.
Klage geltend zu machenden Anspruchs nicht gegeben sind.
Die rechtliche Folge davon ist, daß die erhobene Klage
als unbegründet, nicht aber wegen Unzulässigkeit des
Rechtswegs abzuweisen ist. In gleichem Sinne hat sich
das Reichsgericht bei Anwendung anderer Gesetze, welche
entsprechende Vorschriften, wie die in Rede stehenden
des Militärpensionsgesetzes, enthalten, ausgesprochen
(Vergl. Juristische Wochenschrift Jahrgang 1889 Seite 88,
1891 Seite 215, 1892 Seite 434). Die Einrede der Unzulässigkeit
des Rechtswegs ist sonach vom Berufungsrichter
mit Recht verworfen. IV. Civilsenat 19295.
Urtheil vom 2. December 1895.
Rücktritt vom Vertrage wegen Erfüllungsverzugs.
Gem. Recht. Zwar gibt nach gemeinem Rechte
der Erfüllungsverzug dem Gläubiger regelmäßig nicht das
Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Aber ganz abgesehen
davon, ob nicht überhaupt diese Befugniß ausnahmsweise
dann zusteht, wenn der dem Gläubiger jedenfalls zustehende
Interessenanspruch nur in der Aufhebung des
Vertrages seine Befriedigung findet, ist jedenfalls bei
einigen Verträgen in weiterem Umfange das Rücktrittsrecht
anerkannt. So bei der Sachmiethe, und neben
dieser ist es in analoger Anwendung bei der Dienstmiethe
(Entsch. des RG. Bd. 23 S. 167), auch der locatio conductio
operis anzuerkennen. Gerade in einem Falle,
wie der vorliegende ist, wo der Beklagte dauernd zu
leisten hat, und die verschuldeten Verzögerungen trotz
mehrfacher Androhung des Rücktritts sich häufig wiederholt
haben, ist es, wenn der Gläubiger nicht fast rechtlos
werden soll, nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben geboten, seinen Rücktritt vom Vertrage als berechtigt
anzusehen; denn ein Zeitungsunternehmer ist
auf das Aeußerste gefährdet, wenn in der Lieferung
der Zeitung so häufig wie hier Verspätungen eintreten.