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Durch die Untersuchung der eingeführten Wiederkäuer oder Schweine vor
dem Abtrieb von der Ankunftseisenbahnstation wird die Erstattung der nach
§ 1 vorgeschriebenen Meldung nicht entbehrlich; dieselbe hat nach Unterbringung
des Viehs in die Ställe noch zu erfolgen.
Die Untersuchung mit der Eisenbahn eingeführter Wiederkäuer und Schweine
ist nicht erforderlich, wenn dieselben alsbald von der Ausladestelle zu Wagen
in die im § 1 letzten Absatz bezeichneten Räume verbracht bezw. alsbald da-
selbst geschlachtet werden.
§ 3.
Das nach § 1 anzumeldende Vieh ist von anderen Wiederkäuern oder
Schweinen getrennt einzustellen und thunlichst von Personen zu pflegen, die
mit anderem Vieh nicht in Berührung kommen.
Das eingeführte Vieh ist, sofern nicht bereits eine Untersuchung nach
§2 stattgefunden hat, thunlichst bald von dem Bezirksthierarzte oder einem der
nach § 6 ermächtigten Thierärzte zu untersuchen.
§ 4.
Das nach §§ 1—3 eingeführte Vieh darf erst weiter veräußert oder in
ein anderes Gehöft verbracht oder auf öffentlichen Straßen getrieben werden,
wenn seit dessen Einstellung:
1. 8 volle Tage verflossen und nach Ablauf dieser Frist sämmtliche Thiere
von dem zuständigen Bezirksthierarzte oder einem der nach § 6 ermächtigten
Thierärzte für seuchenfrei befunden worden sind, worüber von dem Thier-
arzte eine möglichst genau die Thiere bezeichnende und mit dem Tage
der Untersuchung zu versehende Bescheinigung auszustellen ist, oder
2. drei Wochen verflossen sind, ohne daß Krankheitserscheinungen zu be-
merken gewesen sind.
Wird in den zu 1 und 2 vorstehend gedachten Zeiten noch anderes, nach
§§ 1—3 überwachungspflichtiges Vieh in denselben Stall eingeführt, so laufen
die zu 1 und 2 gedachten Fristen von der letzten Einstellung ab.
Mehrere zu demselben Gehöfte gehörige Ställe gelten als ein Stall.
§5.
Wer Wiederkäuer oder Schweine im Großherzogthume im Umherziehen
verkaufen will, hat seine sämmtlichen Wiederkäuer und Schweine in Zwischen-
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