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jerungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 18. Februar 1896.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Vorschriften für die Großherzoglichen Amtsgerichte bei Todesfällen von
Ausländern, Seite 15. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Abänderung des § 19 der Ministerial-Bekannt-
machung vom 3. März 1886 zur Ausführung des Impfgesetzes, Seite 16. — Ministerial-Bekanntmachung,
betr. Wechsel in der Hauptagentur der Norddeutschen Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Hamburg, Seite 17.—
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Allgemeinen Versicherungs- Aktien-
Gesellschaft „Union“ zu Berlin, Seite 17. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zulassung der Ersten
Fahrrad-Versicherungs-Gesellschaft „Germania“ zu Berlin zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum,
Seite 17. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ausllbung der Kontrole der Brauerei zu Seebach durch
die Steuerbeamten zu Eisenach, Seite 18. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem
Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 18.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[161 I. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Februar
1877 (Seite 20 des Regierungs-Blatts) wird hierdurch auf Grund von neuer-
dings mit dem Auswärtigen Amte in Berlin gepflogenen Verhandlungen und
im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Ministerial-Departement des
Aeußern Folgendes bestimmt:
Den beglaubigten Registerauszug über Sterbefälle von Ausländern,
welcher nach der ebenangeführten Ministerial-Bekanntmachung von dem Standes-
beamten dem zuständigen Amtsgericht einzureichen ist, hat das letztere, wie
bisher, zunächst seinerseits zu beglaubigen. Hierauf hat das Amtsgericht die
Legalisation seiner Beglaubigung durch den betroffenen Landgerichts-
Präsidenten (8 23 des Ausführungs-Gesetzes vom 20. März 1879 zu dem
Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze — Seite 113 des Regierungs-Blatts —)
beizubringen und, nachdem dies geschehen, den Registerauszug an das Groß-=
herzogliche Ministerial-Departement des Aeußern einzusenden,
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