Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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jerungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 18. Februar 1896. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Vorschriften für die Großherzoglichen Amtsgerichte bei Todesfällen von 
Ausländern, Seite 15. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Abänderung des § 19 der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 3. März 1886 zur Ausführung des Impfgesetzes, Seite 16. — Ministerial-Bekanntmachung, 
betr. Wechsel in der Hauptagentur der Norddeutschen Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Hamburg, Seite 17.— 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Allgemeinen Versicherungs- Aktien- 
Gesellschaft „Union“ zu Berlin, Seite 17. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zulassung der Ersten 
Fahrrad-Versicherungs-Gesellschaft „Germania“ zu Berlin zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, 
Seite 17. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ausllbung der Kontrole der Brauerei zu Seebach durch 
die Steuerbeamten zu Eisenach, Seite 18. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem 
Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 18. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[161 I. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Februar 
1877 (Seite 20 des Regierungs-Blatts) wird hierdurch auf Grund von neuer- 
dings mit dem Auswärtigen Amte in Berlin gepflogenen Verhandlungen und 
im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Ministerial-Departement des 
Aeußern Folgendes bestimmt: 
Den beglaubigten Registerauszug über Sterbefälle von Ausländern, 
welcher nach der ebenangeführten Ministerial-Bekanntmachung von dem Standes- 
beamten dem zuständigen Amtsgericht einzureichen ist, hat das letztere, wie 
bisher, zunächst seinerseits zu beglaubigen. Hierauf hat das Amtsgericht die 
Legalisation seiner Beglaubigung durch den betroffenen Landgerichts- 
Präsidenten (8 23 des Ausführungs-Gesetzes vom 20. März 1879 zu dem 
Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze — Seite 113 des Regierungs-Blatts —) 
beizubringen und, nachdem dies geschehen, den Registerauszug an das Groß-= 
herzogliche Ministerial-Departement des Aeußern einzusenden, 
1896 4
	        
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