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87.
Für die in 8 1 vorgesehene Erlaubnißertheilung ist eine Abgabe zur
Gemeindekasse zu entrichten, welche bei Tänzen bis um 12 Uhr Nachts
mindestens 3 bis höchstens 20 —, bei länger dauernden Tänzen mindestens
6 bis höchstens 40 J9 beträgt.
Die Höhe dieser Abgabe innerhalb der bezeichneten Grenzen ist ein für
alle Mal von der Gemeindevertretung und da, wo eine solche nicht besteht,
von der Ortspolizeibehörde zu bestimmen, kann aber auch durch Beschluß des
Bezirksausschusses für bestimmte Gemeinden oder ausgenommene Gebiete —
nach gutachtlichem Gehör der betreffenden Gemeindevertretung und da, wo eine
solche nicht besteht, der betreffenden Ortspolizeibehörde — ein für alle Mal
festgesetzt werden.
Die Erlaubniß gilt als ertheilt erst mit der gegen Entrichtung der Ab-
gabe zu bewirkenden Aushändigung des Erlaubnißscheins.
Die Gemeindevertretung und da, wo eine solche nicht besteht, die Orts-
polizeibehörde kann beschließen, daß für die Erlaubnißertheilung zur Ver-
anstaltung eines Tanzes an vaterländischen Fest= und Gedenktagen eine Abgabe
nicht erhoben werden soll.
88.
Geschlossene Gesellschaften sind für solche Tänze, welche sie in den von
ihnen ausschließlich und dauernd benutzten Lokalen für ihre Mitglieder ver—
anstalten, zu einer einmaligen Abgabe zur Gemeindekasse im Jahre heran—
zuziehen. Die Höhe dieser Abgabe und der Fälligkeitstermin derselben sind
für jede in Frage kommende geschlossene Gesellschaft von der Gemeinde—
vertretung und da, wo eine solche nicht besteht, von der Ortspolizeibehörde
festzusetzen, und zwar die Höhe auf den Betrag von mindestens 10 bis höch—
stens 50 .M.
Die Entschließung der Gemeindevertretung kann binnen einer ausschließ—
lichen Frist von vier Wochen durch Berufung an den Bezirksausschuß an—
gefochten werden.
89.
Die Bezirksausschüsse sind ermächtigt, die Höchstzahl öffentlicher Tänze
festzusetzen, welche in bestimmten Gemeinden oder ausgenommenen Gebieten
des betreffenden Verwaltungsbezirks jährlich stattfinden dürfen. Das Groß—