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Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung
und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu
tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt—
machung alsbald zuzustellen. Der etwa verbleibenden Reste wegen ist nach den
Vorschriften im § 52 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Regie-
rungs-Blatt Seite 174flg.) zu verfahren.
Weimar, am 18. März 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Nothe.
(30) Das 7. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter:
Nr. 2294 Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaus-
halts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete
für das Etatsjahr 1895/96.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 11:
S. 75 Bekanntmachung, betr. die Auszahlung der Zinsen von im Reichs-
schuldbuche eingetragenen Forderungen.
„ 78 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll-
und Steuerstellen.
„ 79 Bekanntmachung, betr. die Zulassung besonderen Kasseneinrichtungen
zur selbstständigen Durchführung der Invaliditäts= und Alters-
versicherung; — Bekanntmachung, betr. die Befreiung von Be-
amten öffentlicher Verbände oder Körperschaften von der Ver-
pflichtung zur Invaliditäts= und Altersversicherung.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.