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[32] II. Daß von der Direktion der wechselseitigen Lebensversicherungs-An—
stalt „Janus“ in Wien an Stelle des Kaufmanns Gustav Korte in Jena, bis-
herigen Hauptagenten derselben, Schneidermeister Hermann Thym zu Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juni 1895 (Re-
gierungs-Blatt Seite 243) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 30. März 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den. Departements-Chef:
Krause.
[33) Das 8. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter:
Nr. 2295 Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das
Etatsjahr 1896/97, vom 29. März 1896.
„ 2296 Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Ver-
waltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisen-
bahnen, vom 29. März 1896.
„ 2297 Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutz-
gebiete auf das Etatsjahr 1896/97, vom 29. März 1896.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
12, 13 und 14:
S. 83 Ermächtigung der Direktivbehörden, den Brauern das Halten von
Vorräthen an Malzschrot zum Verkauf zu gestatten.
„ 87 Jährliche Revisionen der Brennsteuer-Vergütungssätze.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.