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3. solche indirekte Abgaben und Beiträge für Versicherung gegen Feuer—-,
Hagel- und sonstige Schäden, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen
sind;
4. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebänden,
Maschinen, Betriebsgeräthschaften und dergleichen, soweit solche nicht bereits
unter den Betriebsausgaben verrechnet sind;
die von dem Stenerpflichtigen für die in seinem Geschäftsbetriebe beschäf-
tigten Personen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu
Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherungs-, Witwen-, Waisen-
und Pensionskassen;
6. die von dem Stenerpflichtigen für seine Person gesetz= oder vertrags-
mäßig zu Kassen der vorbezeichneten Art zu leistenden Beiträge.
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Einschätzung des sonstigen schätzungspflichtigen Einkommens.
* 47 Absatz 1—3.
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Handel und Gewerbe und
aus den sonst im § 5 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Ouellen, einschließlich des
Einkommens aus besonders einzuschätzenden landwirthschaftlichen Nebengewerben
(§ 45 Absatz 7) sind alle in Geld oder Geldeswerth bestehenden Einnahmen,
einschließlich der Zunsen von dem im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen Kapi-
tale des Steuerpflichtigen sowie der Werth der zum Haushalte verbrauchten
Gegenstände und Erzengnisse des eigenen Betriebs unter Abrechnung der im
§ 45 Absatz 8 Ziffer 2—6 bezeichneten Ausgaben zu Grunde zu legen. Da-
bei sind feste Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Jahresbetrage, unbestimmte
und schwankende dagegen nach dem Durchschnitte der letzten 3 Wirthschafts-
jahre zu veranschlagen; wenn der Betrieb noch nicht so lange besteht, findet
die Vorschrift des § 45 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
§ 54 Absatz 1 und 2.
Nach Beendigung des Schätzungsgeschäftes hat das Rechnungsamt jede
einzelne Einschätzung zu prüfen, um alsdann das ganze Einschätzungsmaterial
unter Hervorhebung derjenigen Einschätzungen, die ihm ungesetzlich oder den
thatsächlichen Verhältnissen gegenüber zu hoch oder zu niedrig bemessen erschienen
sind, der Veranlagungskommission (§ 55) vorzulegen.