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Großherzoglichen Rechnungsämtern ob, ausnahmsweise aber — soweit die
Staatsregierung von der in § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 1850,
Regierungsblatt 1850 Seite 103, erwähnten Befugniß Gebrauch macht —
den Gemeindebehörden.
Die Gemeindevorstände führen in solcher Eigenschaft die amtliche Be-
zeichnung: Großherzogliche Steuerlokalkommission.
Soweit für einzelne Gemeindebezirke Steuerlokalkommissionen bestellt
sind, gelten die nachfolgenden für die Rechnungsämter und deren Bezirke
getroffenen Bestimmungen gleichmäßig für die Stenerlokalkommissionen und
deren Bezirke.
§ 3.
Außerdem haben zur Ausführung dieses Gesetzes die nach Artikel 15
und 93 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895, Regierungsblatt 1895
Seite 145, zur Unterstützung der Staatsregierung im Steuerwesen verpflichteten
Gemeindevorstände als solche, ingleichen die Bezirksausschüsse und die Gerichts-
behörden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mitzuwirken.
B. Steuerpflicht. Verschiedene Arten des Einkommens und deren Ermittelung.
Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens.
8 4.
Einkommensteuerpflichtig sind:
1. die Staatsangehörigen des Großherzogthumes mit Ausnahme derjenigen,
a) welche in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutz-
gebiete wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzog-=
thume einen Wohnsitz (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes wegen Beseitigung
der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870
Seite 119) zu haben,
b) welche neben einem Wohnsitz im Großherzogthume in einem anderen
Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen
Wohnsitz (§ 2 Absatz 3 a. a. O.) haben,
Jc) welche, ohne einen Wohnsitz im Großherzogthume zu haben, sich seit
mehr als 2 Jahren im Auslande dauernd aufhalten;