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diejenigen Nachweisungen aufnimmt, die zur Schätzung desselben gebraucht
werden, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen
nach Maßgabe der ihm vorzulegenden Fragen erbietet.
8 48.
Wer die ihm obliegende (§ 43 Ziffer 1 und 2) Steuererklärung nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert für das betreffende Steuer-
jahr die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Schätzung, insofern nicht Um-
stände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen.
Wer nicht längstens innerhalb zwei Wochen nach einer nochmaligen an
ihn zu richtenden besonderen Aufforderung des Rechnungsamtes (der Steuer-
lokalkommission), welche auch nach geschehener Schätzung ergehen kann, die
Steuererklärung abgiebt, hat neben der auf die Schätzungssumme entfallenden
Steuer einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig Prozent derselben zu zahlen
und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate entzogene Steuer zu
entrichten.
Die Festsetzung des Steuerzuschlages steht der obersten Steuerbehörde zu.
§ 49.
Die Steuererklärungen sind sorgfältig aufzubewahren und ebenso wie die
Kommissionsverhandlungen über dieselben geheim zu halten.
Nach Ablauf von fünf Jahren können sie vernichtet werden.
§ 50.
Die eingereichten Steuererklärungen werden von dem Rechnungsamte (der
Steuerlokalkommission) einer sorgfältigen Prüfung unterzogen; die sich hierbei
etwa ergebenden Anstände sind durch Anstellung weiterer Ermittelungen nach
§ 42 oder nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 zu erledigen; auch kann eine
Begutachtung der Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen durch die
Schätzungskommission veranlaßt werden.
Die Feststellung des schätzungspflichtigen Einkommens auf Grund der
Steuererklärungen erfolgt durch die Veranlagungskommission (8 66).