Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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diejenigen Nachweisungen aufnimmt, die zur Schätzung desselben gebraucht 
werden, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen 
nach Maßgabe der ihm vorzulegenden Fragen erbietet. 
8 48. 
Wer die ihm obliegende (§ 43 Ziffer 1 und 2) Steuererklärung nicht 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert für das betreffende Steuer- 
jahr die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Schätzung, insofern nicht Um- 
stände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen. 
Wer nicht längstens innerhalb zwei Wochen nach einer nochmaligen an 
ihn zu richtenden besonderen Aufforderung des Rechnungsamtes (der Steuer- 
lokalkommission), welche auch nach geschehener Schätzung ergehen kann, die 
Steuererklärung abgiebt, hat neben der auf die Schätzungssumme entfallenden 
Steuer einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig Prozent derselben zu zahlen 
und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate entzogene Steuer zu 
entrichten. 
Die Festsetzung des Steuerzuschlages steht der obersten Steuerbehörde zu. 
§ 49. 
Die Steuererklärungen sind sorgfältig aufzubewahren und ebenso wie die 
Kommissionsverhandlungen über dieselben geheim zu halten. 
Nach Ablauf von fünf Jahren können sie vernichtet werden. 
§ 50. 
Die eingereichten Steuererklärungen werden von dem Rechnungsamte (der 
Steuerlokalkommission) einer sorgfältigen Prüfung unterzogen; die sich hierbei 
etwa ergebenden Anstände sind durch Anstellung weiterer Ermittelungen nach 
§ 42 oder nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 zu erledigen; auch kann eine 
Begutachtung der Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen durch die 
Schätzungskommission veranlaßt werden. 
Die Feststellung des schätzungspflichtigen Einkommens auf Grund der 
Steuererklärungen erfolgt durch die Veranlagungskommission (8 66).
	        
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