Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Subordinations-Verletzung  durch  Herausforderung  zum  Zweikampfe.  35

weltliche  als  die  kirchliche,¹)  mit  strengen  Strafen  gegen  den  Zweikampf
  auf.  Die  nunmehr  bestehenden  Strafgesetze  enthalten  ebenfalls
strenge  Strafen  gegen  den  Zweikampf,  welche  nur  insoweit  im  Vergleiche
  mit  den  früheren  Strafen  gelinder  sind,  als  überhaupt  das  Strafgesetz
  an  Härte  verloren  hat.

Das  österreichische  Militär-Strafgesetz  ²)  bestraft  den  Zweikampf,
wenn  keine  Verwundung  vorfiel,  mit  Kerker  von  sechs  Monaten  bis  zu
einem  Jahre,  im  Falle  einer  Verwundung  aber  mit  Kerker  von  einem
bis  fünf  Jahren.  Ist  der  Tod  eines  der  Streitenden  erfolgt,  so  ist  die
Strafe  Kerker  von  fünf  bis  zehn  Jahren,  und  wenn  die  Verabredung
vor  dem  Duell  darauf  gerichtet  war,  schwerer  Kerker  von  fünf  bis  zehn
Jahren.  Ein  Rencontre  zwischen  Officieren,  das  heißt,  wenn  Officiere
gegenseitig,  um  sich  für  eine  Ehrenkränkung  Genugthuung  zu  verschaffen,
  auf  der  Stelle  der  ihnen  zustehenden  Waffen  sich  bedienen,
wird  im  Falle  der  Tödtung  eines  Theiles  mit  Kerker  von  einem  bis
fünf  Jahren,  und  im  Falle  einer  schweren  körperlichen  Beschädigung
mit  Kerker  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Sind
mindere  Verletzungen  des  einen  oder  anderen  erfolgt,  so  werden  solche
Rencontres  mit  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Von  größter  Wichtigkeit  in  Bezug  auf  das  Verbrechen  des  Zweikampfes
  nach  unserem  Militär-Strafgesetze  ist  die  Bestimmung  der
Circular-Verordnung  des  Reichs-Kriegsministeriums  vom  13.  April  1871,
Präs.-Nr.  970  (§  24).

Diese  Bestimmung  lautet:

„Werden  Personen,  welche  nach  §  2  dieser  Vorschrift  der  ehrenräthlichen
  Behandlung  unterliegen  (also  Officiere,  Cadetten,  die  zum
Stande  eines  ausgerüsteten  Kriegsschiffes  gehörenden  eingeschifften
Marine-Beamten),  wegen  Verbrechen  des  Zweikampfes  oder  der  Schlägerei
(Rencontre)  von  den  Militär-Strafgerichten  endgiltig  zur  Cassation  oder
Entlassung  verurtheilt,  so  sind  die  bezüglichen  Untersuchungs-Acten
vor  Kundmachung  des  Urtheiles  im  Wege  des  Reichs-Kriegsministeriums
an  die  ehrenräthliche  Berufungs-Commission  zu  leiten,  welche  darüber
Beschluss  zu  fassen  und  dem  Reichs-Kriegsminister  zu  berichten  hat,
ob  der  Verurtheilte  nach  Abbüßung  der  sonst  zuerkannten  Strafe  im
Gnadenwege  zur  Einsetzung  in  seine  frühere  Charge  und  Rang  bei
Seiner  Majestät  in  Antrag  gebracht  werden  könne.“  ³)

 

¹)  Nach  dem  Tridentinum  sind  die  Duelle  vom  Teufel  erfunden.  Die  Duellanten
werden  mit  Excommunication  bedroht.

²)  §§  437—447,  682  M.-St.-G.

³)  Diese  Bestimmung  ist  in  der  nunmehr  bestehenden  ehrenräthlichen  Vorschrift
  vom  Jahre  1884  nicht  enthalten.  Nach  der  M.-St.-G.-O.  steht  bei  dem  Delict
des  Zweikampfes  den  Gerichtsherren  erster  Instanz  das  Straf-  und  Begnadigungsrecht

3*