Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Abzügen, über welche eine Nachweisung von Seiten des Steuerpflichtigen nicht 
vorliegt, selbständig zu erörtern. 
8 55. 
Bei der Schätzung des Einkommens aus Handel und selbständigem 
Gewerbebetriebe der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung, sowie Konsumvereine (§ 4 Ziffer 5) sind auch die Ueber- 
schüsse als stenerpflichtiges Einkommen zu rechnen, welche als Zinsen oder 
Gewinnantheile, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder ver- 
theilt, oder zur Bildung von Reservefonds, zur Erweiterung der Anlagen oder 
zur Schuldentilgung verwendet werden. 
Anstalten und Personenvereine anderer Art, ingleichen Stiftungen, welche 
mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattet sind (namentlich auch Spar- 
kassen), sind mit dem Reinertrage ihres gewerblichen Betriebs oder ihres sonst 
werbend angelegten Vermögens zu schätzen. 
Juristische Personen und Gesellschaften der vorgedachten Arten, welche 
ihren Sitz außerhalb des Großherzogthums haben, sind mit demjenigen Ein- 
kommen zu schätzen, welches aus dem von ihnen im Großherzogthume be- 
triebenen Gewerbe herrührt. 
6. 
Bei der Schätzung der Besitzer oder Nutznießer von Grundstücken, 
welche sie selbst bearbeiten oder bewirthschaften, ist hinsichtlich der Arbeits- 
rente — des Feldgewerbes — anzunehmen, als ob sie die auf diese Grund- 
stücke verwendete Thätigkeit um Lohn verrichten. Der so angenommene Lohn 
ist zu Gelde zu veranschlagen, und ist die Schätzungssumme mit Berücksichtigung 
der etwaigen Mitthätigkeit der Familienglieder (§51 Absatz 3) hiernach zu 
bemessen. 
Wenn und soweit ein solcher Grundbesitzer oder Nutznießer bei der Be- 
arbeitung seiner Grundstücke nicht selbst die Hand aulegt, sondern dieselben 
durch Lohnarbeiter und besondere Verwalter bewirthschaften läßt, und hierbei 
nur die allgemeine Oberaufsicht über die Bewirthschaftung führt, so ist derselbe 
insoweit mit dem Betrage zu schätzen, mit welchem diese Aufsichtsführung zu 
veranschlagen ist, wenn sie der Bewirthschaftung fremder Grundstücke ge- 
widmet würde. 
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