Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Unbestellbare 
Telegramme. 
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bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der 
Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift gesetzten Ver— 
merk »eigenhändig zu bestellen« oder »(MP)« verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des 
Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt werde, indem er vor 
die Aufschrift den Vermerk »Offen zu bestellen« oder »(RO)« setzt. 
vu Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des Em- 
pfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben sind, in 
jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk Jeigenhändig zu bestellens 
oder „(MP)" tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden Tele- 
gramme mit dem Vermerk »postlagernd« oder »(PG)« bez. »telegraphenlagernd« oder »(TR)« nur 
dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, 
welche die Bezeichnung »bahnhoflagernd« tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen 
Stellvertreter abgegeben. 
vI! Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem Ersuchen abge- 
geben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem Ein- 
treffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird 
dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, 
durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Ver- 
kehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe- 
anstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
IX Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm annimmt, 
so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangsschein aus- 
gefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privat- 
briefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in 
der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Tele- 
gramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk 
beigenhändig zu bestellen oder (MP)/ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn 
der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger 
nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in dem 
Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort für und den Namen des Empfängers 
beizufügen. 
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
21. 
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit wird 
der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Telegramms 
ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann
	        
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