165
StiftungS-Arkunde.
In der Absicht, die von mir begründete Lehr= und Erziehungsanstalt
Sophienstift hier für alle Zeiten in meinem Sinne geleitet und in engste Be-
ziehung zu dem Großherzoglichen Hause gebracht zu wissen, habe ich mich ent-
schlossen eine Familienstiftung unter dem Namen
Sophienstift zu Weimar
und zwar unter folgenden näheren Bestimmungen zu errichten.
J.
Das Sophienstift zu Weimar, eine Lehr= und Erziehungsanstalt für Töchter
aus den höheren Ständen, ist dazu bestimmt die Bildung der ihm anvertrauten
Töchter vom 7. Jahre ab zu übernehmen und in seinen verschiedenen Abthei-
lungen in der Regel bis zum 17. Jahre zu vollenden.
Unterricht und Erziehung in der Anstalt sollen geistbildend sein und auf
dem Boden wahrer Religiosität Intelligenz und Gemüth gleichmäßig entwickeln
und ausbilden; sie sollen den Zöglingen der Anstalt nicht allein die für den
weiblichen Beruf im Leben nöthige innere Erziehung geben, sondern zugleich
auch äußerlich die Haltung ganz zu eigen machen, welche ihre gesellschaftliche
Stellung erfordert.
II.
Protektorat und oberste Leitung der Anstalt ruhen in den Händen der
Fürstlichen Gemahlin des Chefs des Großherzoglichen Hauses oder dessen hinter—
lassener Wittwe.
Der Chef des Großherzoglichen Hauses wird, sofern er unvermählt und
die Großherzogin-Wittwe nicht mehr am Leben sein sollte, nach seinem Er—
messen bestimmen, ob Protektorat und oberste Leitung des Sophienstiftes von
der Gemahlin des Erbgroßherzogs oder einer Prinzessin des Großherzoglichen
Hauses auszuüben ist.
III.
Der Stiftsdirektor, die erste Gouvernante, sämmtliche Lehrer und Lehre—
rinnen, sowie das nöthige Dienstpersonal werden von der Protektorin angestellt.
307