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IX.
Mit der Vertretung der Familienstiftung, insoweit der Stiftsdirektor durch
seine Dienstinstruktion hierzu nicht berufen erscheint, insbesondere aber mit der
vermögensrechtlichen Vertretung der Familienstiftung ist eine Behörde oder
ein Beamter zu beauftragen; die Ernennung dieser Vertretung erfolgt durch
den Chef des Großherzoglichen Hauses auf Vorschlag der Protektorin, unter
deren Leitung die Vertretung der Stiftung wiederum steht.
Ich bitte Meinen vielgeliebten Herrn Gemahl, den Großherzog, die Familien—
stiftung Sophienstift in Weimar mit den vorstehend bezeichneten Bestimmungen
zu begründen und Landesherrlich zu bestätigen, und zwar unter gleichzeitiger Außer—
kraftsetzung desjenigen, was durch die Ministerialbekanntmachung vom 22. April
1854 bereits angeordnet und Landesherrlich bestätigt war, sich aber im Wesent—
lichen nur auf das Bestehen des Sophienstiftes zu Meinen Lebzeiten bezog.
Weimar, am 14. Januar 1895.
Sophie,
Großherzogin von Sachsen,
Königliche Prinzessin der Niederlande.
Theilweise Abschrift
des
Testamentes
Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin Sophie von Sachsen,
Königlichen Prinzessin der Niederlande.
pp.
Paragraph Numero 21.
Über die Zukunft des Sophienstiftes in seiner Gestaltung und Verwaltung
habe ich bereits durch ein Landesherrlich bestätigtes Statut verfügt. Meine