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(85] II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von
dem Geheimen Medizinalrath Professor Dr. Koch erfundene neue Heilmittel
gegen die Tuberkulose (T. R.), welches von den Farbwerken Meister Lucius
und Brünning zu Höchst aM. unter der Bezeichnung „Neues Tuberkulin
Koch“ in den Handel gebracht wird, ebenso wie das alte Tuberculinum
Kochii — abgesehen vom Großhandel — nur in Apotheken abgegeben wer-
den darf.
Hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe des Mittels in den Apotheken
wird Nachstehendes verordnet:
1. Das „neue Tuberkulin Koch“ ist unter den Separanden vor Licht ge-
schützt aufzubewahren.
2. Dasselbe ist nur in den unversehrten Originalflaschen und nur gegen
schriftliche Anweisung eines approbirten Arztes an diesen selbst oder an
eine von ihm beauftragte Person abzugeben.
3. Der Taxpreis des „neuen Tuberkulins Koch“ wird hiermit (einschließ-
lich der Verpackungskosten) für das Fläschchen mit 1 cem Inhalt auf
8 50 für das mit 5 cem Inhalt auf 42 — 50 festgesetzt.
Die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen ist bei den Apotheken=
revisionen zu kontroliren.
Weimar, den 5. August 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[86| III. In die zu Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
ist an Stelle des beurlaubten Geheimen Hofraths Professors Dr. Lorenz der
Privatdozent Dr. Stephan Stoy als Examinator für mittlere und neuere
Geschichte für den Rest der laufenden Prüfungsperiode eingetreten.
Weimar, den 19. Juli 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Für den Departements-Chef:
Dr. Kuhn.