Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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einander  und  zu  den  verschiedenen  Staaten  und  ferner  Rechtspflichten  der
Stasten  unterthäniger,  aber  selbständiger  Organisationen  u.  3.  w.  gegenüber
international  ausgedehnten  Bevölkerungskreisen“  (S.  3).  Wer  nicht  die  tiefer
liegenden  Wurzeln  dieses  etwas  spröde  formulirten  Gedankens  ausgräbt,
könnte  leicht  zur  Annahme  kommen,  dass  hier  ein  alter  Grundsatz  der  Lehre
nur  neu  textirt  worden  wäre,  Dass  Kaurmann  damit  nicht  Längstgesagtes
wiederholen  will,  wird  aber  dann  besonders  erkennbar,  wenn  wir  uns  auf
die  Banalitäten  und  Undenkbarkeiten  der  älteren  Schule  besinnen,  die  die
Souveräne  zu  den  wichtigsten  Subjekten  des  rechtsbildenden  Staatenkreises
gemacht  hatte.  Das  Novum  liegt  bei  KAUFMANN,  soweit  ich  ihm  durch  das
stellenweise  recht  verschlungene  Dickicht  seiner  Beweisführung  folgen  kann,
in  nachstehender  Erwägung.  Es  besteht  nicht  nur  eine  Staatengesellschaft,
sondern  verschiedene  Staatengesellschaften  je  nach  der  Verschiedenheit  des
Centrums  der  Interessengemeinschaft,  um  die  sich  jeweilig  andere  Staatengruppen
  lagern.  Das  ist  ein  sehr  richtiger  und  vor  Allem  für  die  Frage  der
sogenannten  „Positivität  des  Völkerrechts*  sehr  fruchtbarer  Gedanke,  der,
so  nahe  liegend  er  auch  sein  mag,  bisher  in  der  Litteratur  noch  nicht  so
deutlich  wie  von  KAuUFMAnNn  mit  den  Worten  ausgedrückt  worden  ist:  „in
Beziehung  auf  jede  einzelne  spezielle  internationale  objektive  Rechtordnung
ist  je  die  betreffende,  verschiedene  staatlich  organisirte  Volksgemeinschaften
in  sich  befassende  internationale  Völkergemeinschaft,  um  deren  willen  diese
internationale  objektive  Rechtsordnung  da  ist,  das  Subjekt  derselben“  ($  1).
Ohne  damit  irgendwie  Kaurmann  die  Priorität  streitig  machen  zu  wollen,
glaube  ich  dem  (f#edanken  nahe  gekommen  zu  sein,  indem  ich  vor  mehreren
Jahren  (Deutsche  Juristen-Ztg.  1898)  auf  die  verschiedene  Tauglichkeit  und
das  Ausmass  der  Organisation  der  europäischen  Staaten  hinwies  zur
Herstellung  neuer  grosser  Verwaltungsgemeinschaften.

Durch  jene  Formel  KAaurmann’s,  wie  durch  sein  ganzes  Buch  geht  aber
auch  noch  ein  zweiter  anscheinend  ebenso  einleuchtender  Gedanke:  es  besteht
nicht  nur  eine  Staatengesellschaft,  sondern  die  Gruppirung  der  Iuteressenten
  nimmt  ausser-  oder  überstaatliche  Organisation  zum  Mittel-  oder
Direktionspunkt  und  zwar  so,  dass  nicht  die  Angehörigen  der  Staaten  A,
B,  C  als  kompakte  Massen  sich  zu  einer  Gemeinschaft  zusammenschliessen,
sondern  nur  bestimmte  Interessenten  aus  A,  B,  C  trefien  sich  in  der  Bewerthung
  und  im  Bedürfniss  nach  gemeinsamem  Schutz  desselben  Rechtsguts.
  Auch  hier  erblickt  Kaurmann  eine  Recht  erzeugende  Gemeinschaft.
So  verlockend  auch  dieser  Programmpunkt  Kaurmann’s  auf  den  ersten  Anblick
  erscheint,  er  hält  doch  vor  einer  schärferen  Prüfung  nicht  Stand.
Gilt  das  Wort:  man  kennt,  was  man  liebt,  —  so  lässt  es  sich  auch  zuweilen
dahin  umstellen,  —  man  liebt,  was  man  kennt.  Kaurmann  hat  sich  aus
einer  sehr  eingehenden  Kenntniss  der  internationalen  Verwaltungs-  und
Exekutivorgane,  der  internationalen  Staatsschulden-Kontrollkommissionen  etc.
zu  einer  effektiven  Ueberschätzung  ihrer  Rolle  im  Völkerrechtsleben  ver-