Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Höhe des angesammelten Reservefonds — vergl. § 31 Abs. 3 des Gesetzes 
vom 17. April 1889 Seite 90 des Regierungs-Blattes — nicht erforderlich. 
Geleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die 
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892 — 
Regierungs-Blatt Seite 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu vom 
18. Juni 1892 — Seite 117 des Regierungs-Blattes — daß zur Deckung 
der für das Jahr 1896 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindvieh- 
besitzer gezahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche 
Abgabe in Höhe von: 
7 für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirk, 
16 / » » » » » II. / / 
1 9 J5 » » « » » III· » - 
26 « » » » » » IV. / / 
35 7 7 / V / 
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Ver— 
bandskasse zu entrichten ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der 
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts— 
steuereinnehmer pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht- 
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Groß- 
herzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 28. August 
1889 — Regierungs-Blatt Seite 175 — und Ziffer 3 der Ausführungs- 
Verordnung vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117 — gehörig 
Sorge zu tragen. 
Weimar, den 17. August 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(92) II. Daß von der Direktion der Renten= und Lebens-Versicherungsanstalt 
in Darmstadt an Stelle des Tischlermeisters Hauser in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, Georg Weitz in Weimar zum Hauptagenten für das 
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-
	        
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