202
Höhe des angesammelten Reservefonds — vergl. § 31 Abs. 3 des Gesetzes
vom 17. April 1889 Seite 90 des Regierungs-Blattes — nicht erforderlich.
Geleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892 —
Regierungs-Blatt Seite 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu vom
18. Juni 1892 — Seite 117 des Regierungs-Blattes — daß zur Deckung
der für das Jahr 1896 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindvieh-
besitzer gezahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche
Abgabe in Höhe von:
7 für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirk,
16 / » » » » » II. / /
1 9 J5 » » « » » III· » -
26 « » » » » » IV. / /
35 7 7 / V /
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Ver—
bandskasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts—
steuereinnehmer pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht-
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Groß-
herzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 28. August
1889 — Regierungs-Blatt Seite 175 — und Ziffer 3 der Ausführungs-
Verordnung vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117 — gehörig
Sorge zu tragen.
Weimar, den 17. August 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(92) II. Daß von der Direktion der Renten= und Lebens-Versicherungsanstalt
in Darmstadt an Stelle des Tischlermeisters Hauser in Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben, Georg Weitz in Weimar zum Hauptagenten für das
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-