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[8] II. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. d. Mts. und die Be—
kanntmachung der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission zu Berlin vom
8. d. Mts., betreffend die Zulassung älterer Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte
zur Wiederholung der Aichung und Stempelung (Reichs-Gesetzblatt von 1897
Nr. 1 und besondere Beilage dazu), werden im Hinblicke auf die damit ein
tretenden theilweisen Aenderungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 1. De
zember 1886 (Regierungs-Blatt Seite 282) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar, den 14. Januar 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
VBekanntmachung,
betreffend
die Zulassung älterer Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte
zur Wiederholung der Aichung und Stempelung,
vom 7. Januar 1897.
Auf Grund des §2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Maaß= und Gewichts-
ordnung, vom 11. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt S. 115) hat der Bundesrath folgende Bestim-
mungen erlassen:
81.
Die im 81 der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzblatt S. 215) be-
zeichneten Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte können, sofern sie von den Bestimmungen des
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Maaß= und Gewichtsordnung, vom 11. Juli 1884 (Reichs-
Gesetzblatt S. 115) und den in Ausführung desselben ergangenen technischen Vorschriften nur in
Bezug auf Form oder Bezeichnung abweichen, zur Wiederholung der Aichung und Stempelung
auch über den 31. Dezember 1896 hinaus zugelassen werden, mit Ausnahme derjenigen Gegen-
stände, welche die Bezeichnung Kette, Stab, Kanne, Schoppen, Faß, Scheffel, Neuloth oder N. 1.
tragen.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine periodische Nachaichung vorgeschrieben ist,
können alle nach der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 in Verbindung mit vorstehender
Bestimmung von der Wiederholung der Aichung ausgeschlossenen Gegenstände bis auf Weiteres der
periodischen Nachaichung unterworfen werden.