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Nachtrag zum Staatsvertrag vom 9. Novrmber 1871.
Nachdem sich die Räumlichkeiten des Arbeitshauses in Eisenach als dauernd
unzureichend erwiesen haben und die Großherzoglich Sächsische Regierung sich
zum Neubau eines Arbeitshauses ebendort bereit erklärt hat, so haben Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine König-
liche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und Seine Durchlaucht
der Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen, in Gemäßheit des Art. 2 des Staats-
vertrags vom 9. November 1871 einen weiteren Vertrag über die Mitbenutzung
der vorgenannten Anstalt abzuschließen.
Es haben darauf
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Johannes Schmid in
Weimar, «
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Theodor Hierling in Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Geheimen Staatsrath Franz von Hinüber in Gera
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und es ist von diesen letzteren zu dem vor-
erwähnten Staatsvertrag folgender
NAachtrag
vereinbart worden.
SI.
Zu den Artikeln 1, 3, 13.
Der Staatsvertrag, welcher nach den Bestimmungen in den Artikeln 1, 3, 13
im Zusammenhalt mit der Vereinbarung d. d. Gotha am 27. Mai 1872
(Ziffer 8) mit der Herzoglich Coburg-Gothaischen Regierung am 30. Juni 1922,
mit der Fürstlich Reuß j. L. Regierung spätestens am 30. Juni 1923 ablaufen
würde, wird auf den Zeitraum von 44 Jahren, der mit dem 1. Tag desjenigen