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[12] II. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ist der nachstehend
abgedruckte Nachtrag vom 29. Dezember 1896 zu den Statuten der Sparkasse
zu Oldisleben (Regierungs-Blatt 1889 Seite 240) bis auf Widerruf be-
stätigt worden.
Weimar, den 26. Januar 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Nachtrag zu den Statuten der Sparkasse zu Oldisleben.
J.
Die in den Preußischen Kreisen Weißensee, Eckartsberga, Sangerhausen, sowie in dem
Schwarzburg-Rudolstädt'schen Landrathsamtsbezirk Frankenhausen gelegenen Grundstücke werden
den inländischen gleichgestellt.
II.
Der Beleihung ist eine von den dortigen Ortsbehörden ausgestellte, von den verpflichteten
Kreistaxatoren bestätigte Abschätzung der zu verpfändenden Grundbesitzung zu Grunde zu legen,
dergestalt, daß von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob mündelmäßige Sicherheit vorliegt, daß jedoch
in keinem Falle das in Frage kommende Grundstück über die Hälfte des Schätzungswerthes
beschwert werden darf.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß in dem Falle, daß der Brandversicherungswerth ein
geringerer ist, als der Schätzungswerth, jener maßgebend ist, auf Brandgut allein überhaupt nicht
beliehen werden darf.
III.
Ausnahmsweise darf eine Kapital-Ausleihung auch auf andere, außerhalb des Großherzog=
thums, im Deutschen Reiche gelegene Grundstücke erfolgen, wenn deren Schätzungswerth ohne
Hinzurechnung des Werthes der etwa darauf stehenden Gebäude mündelmäßige Sicherheit bietet.
Oldisleben, den 29. Dezember 1896.
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderath.
R. Cronester i. V. Dr. Rademacher,
Vorsitzender.