Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Regierungs-BVlatt 
  
  
  
ür das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 30. Dezember 1897. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Handhabung des Gesetzes vom 12. April 1877 über die Besteuerung 
des Gewerbebetriebes im Umherziehen in der Fassung des Gesetzes vom 7. April 1897, Seite 257. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend die Handhabung des Gesetzes vom 12. April 1877 
über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen in der Fassung 
des Gesetzes vom 7. April 1897. 
/127) Nachdem das Gesetz vom 12. April 1877 über die Besteuerung des 
Gewerbebetriebes im Unherziehen (Reg.-Bl. 1877 S. 53) durch das Gesetz 
vom 7. April 1897 (Reg.-Bl. 1897 S. 53) verschiedene Aenderungen erfahren 
hat, ertheilen wir den zur Handhabung dieser Gesetze berufenen Behbrden im 
Anschluß an die Ausführungsverordnung vom 21. September 1877 (Reg.-Bl. 
1877 S. 169) folgende 
UAnterweisung. 
§ 1. 
In der Regel sind alle diejenigen Gewerbebetriebe, zu deren Ausübung 
nach der Gewerbeordnung ein Wandergewerbeschein erforderlich ist, auch der 
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfen. 
Von dieser Regel finden jedoch die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Aus- 
nahmen statt. 
1897 45
	        
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