Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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In Zukunft findet eine allgemeine Aufnahme von Waisen in die Anstalt 
außer derjenigen gegen das Ende des Monats Juni jeden Jahres — § 7 des 
Statuts vom 14. November 1843 in Verbindung mit der Bekanntmachung des 
Großherzoglichen Oberkonsistoriums hier und in Eisenach vom 8. Januar 1849, 
Regierungsblatt S. 30 — auch in der zweiten Hälfte des Monats Dezember 
jeden Jahres mit der Wirkung statt, daß die bei dieser Gelegenheit auf- 
genommenen Zöglinge vom 1. Jannar des folgenden Jahres an in den Genuß 
der Wohlthaten der Anstalt treten; es kommen aber andrerseits von jetzt an 
die in § 7 Abs. 2 des Statuts nachgelassenen außerordentlichen Aufnahmen 
in Wegfall. 
Die in §7 Abs. 3 des Statuts vorgeschriebene kirchliche Feier hat bei 
Gelegenheit der jährlichen Aufnahme zu Ende des Monats Juni stattzufinden. 
Die Vorlegung der Gesuche um Aufnahme zum 1. Jannar jeden Jahres und 
der dazu gehörigen Zeugnisse hat Seitens der betheiligten geistlichen Unter- 
behörden bei dem Direktorium der Anstalt spätestens bis zum 30. November 
jeden Jahres zu erfolgen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 28. April 1897. 
Carl Alexander. 
  
von Pawel. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(49] I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben der Schützengesellschaft 
zu Münchenbernsdorf die Rechte einer juristischen Person zu verleihen geruht. 
Weimar, den 23. April 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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