40 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
oder von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt
Gefängnißstrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein.
Vergl. S. 342. 8. 124
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder
Sachen mit vereinten Kräften z begehen, in die Wohnung,
in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines
Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird Jeder,
welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß
von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. '
§. 125.
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Ge-
waltthätigkeiten begeht, so wird Jeder, welcher an dieser Zu-
sammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewalkthätig=
keiten *- Personen begangen oder Sachen geplündert, ver-
nichtet oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Auf-
sicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
§. 126.
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens
den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre bestraft.
Sog. Landzwang. — Gemeingef. Verbrechen: F. 306 ff.
S. 127.
Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder
befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne
gesegliche Befugniß gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegs-
behürsoisen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
estraft.
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.