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(61| II. Nachdem das Herzoglich Altenburgische Ministerium sich bereit erklärt
hat, die im Großherzogthum ausgestellten Radfahrkarten als Legitimation im
Herzogthum Altenburg anzuerkennen und nachdem nach einer Bekanntmachung
der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Leipzig vom 19. März d. J. vom König-
lich Sächsischen Ministerium des Innern in Dresden beschlossen worden ist, alle
außerhalb des Königreichs Sachsen vorhandenen Radfahrer, die sich durch eine
obrigkeitlich ausgestellte Fahrkarte als Inhaber eines Fahrrades legitimiren, bei
vorübergehenden Fahrten im Königreich Sachsen von der Verpflichtung zur
Führung des für das dortige Staatsgebiet vorgeschriebenen Namensschildes bis
auf Weiteres zu entbinden, wird hierdurch bestimmt, daß die im Herzogthum
Altenburg und im Königreich Sachsen vorgeschriebenen Namensschilder für
Fahrräder für das Großherzogthum als Legitimationen im Sinne der Ministerial-
Verordnung vom 9. Oktober 1896 — Regierungs-Blatt Seite 203 — an-
zuerkennen sind.
Weimar, den 21. Mai 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
[62) III. Nach erfolgter landespolizeilicher Genehmigung des Entwurfs für
den Um= und Erweiterungsbau auf Bahnhof Göschwitz ist der Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. April
1889 (Regierungs-Blatt Seite 51) die Befugniß zur Enteignung des erforder-
lichen Grund und Bodens ertheilt worden.
Es werden betroffen die Grundstücke Nr. 154, 155a und 156 der Flur
Göschwitz.
Als Kommissar für die gedachte Enteignung ist der Großherzogliche Ober=
amtsrichter Iustizrath Friderici in Jena ernannt worden.
Weimar, den 26. Mai 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.