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der Nachtragsgesetze vom 28. Februar 1872 unter III, vom 6. Mai 1874
unter II (§ 6), vom 11. November 1886 und 28. Februar 1894, sowie die
88 4, 5, 8, 9 Absatz 1, 12—15, 22 Absatz 2, 26 Absatz 1, 31 Absatz 2,
32 Absatz 2 und 3, 34 Absatz 3, 35 Absatz 2, 36, 40, 41, 45 Absatz
1—5, 47 Absatz 1—3, 54 Absatz 1 und 2, 55, 56 Absatz 2 und Absatz 3
letzter Satz, 57, 58, 59, 61 Absatz 1, 63 Absatz 1 Satz 2, 64, 68 Absatz 1
und 3, 70, 71, 72, 76, 77, 80, 81, 83, 84 Absatz 1, 86 und 87 Absatz 1
des neu revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommenstener vom 10. Sep-
tember 1883 werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt und zugleich
werden an den entsprechenden Stellen dieses Gesetzes die nachstehend ersicht-
lichen weiteren Bestimmungen eingefügt.
B. Steuerpflicht. Verschiedene Arten des Einkommens und deren Ermittelung.
Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens.
§ 3a.
Einkommensteuerpflichtig sind:
1. die Staatsangehörigen des Großherzogthumes mit Ausnahme derjenigen,
a) welche in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutz-
gebiete wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzog-
thume einen Wohnsitz (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes wegen Beseitigung
der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 — Bundesgesetzblatt
1870 Seite 119) zu haben;
b) welche neben einem Wohnsitz im Großherzogthume in einem anderen
Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen
Wohnsitz (§ 2 Absatz 3 a. a. O.) haben;
Jc) welche, ohne einen Wohnsitz im Großherzogthume zu haben, sich seit
mehr als 2 Jahren im Auslande dauernd aukhalten;
2. die Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a) welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, im
Großherzogthume wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen
Wohnsitz zu haben, sich im Großherzogthume auhhalten;
b) welche im Großherzogthume ihren dienstlichen Wohnsitz haben (§ 2
Absatz 3 a. a. O.)