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8 10.
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellten Inhaber von Rektorats—
stellen und Schulamtskandidaten bemißt sich die Höhe ihres Diensteinkommens, und
zwar für Erstere, so lange sie die betreffenden Stellen bekleiden, nach den bisherigen
Vorschriften, soweit das durch die Vorschriften dieses Gesetzes gewährleistete Dienst—
einkommen niedriger ist.
Die hiernach für Rektoren nöthig werdenden Zulagen werden ihnen aus der
Volksschulkasse gewährt.
Ebenso verbleiben allen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellten Lehrern,
unbeschadet des etwa vorbehaltenen Widerrufs, die ihnen von den Gemeinden zuge—
sicherten Zulagen, soweit durch dieselben mehr gewährt wird, als was die Vorschriften
dieses Gesetzes gewährleisten.
Insoweit bleiben auch die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung
befindlichen Ortsstatute wegen Gewährung persönlicher Zulagen unberührt.
11.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1899 in Kraft.
8 12.
Das Gesetz vom 24. Juni 1874 über die Besoldungen und Alterszulagen der
Volksschullehrer mit seinen Nachträgen vom 7. März 1877, 26. Dezember 1886,
17. April 1889 und 11. Juni 1892 ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf—
gehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 25. Mai 1898.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pawel.