Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 6. Juli 1898. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhl- 
einrichtungen, vom 15. Juni 1898, Seite 113. — Ministerial-Verordnung über den Verkehr mit Spreng- 
stoffen, Seite 120. 
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen 
und Fahrstuhleinrichtungen. 
I/72) Mit Hoöchster Genehmigung wird über die Herstellung und den Betrieb 
von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen Folgendes verordnet: 
§ 1. 
Wer in einer Fabrik oder anderen Gewerbeaulage, einer Niederlage, einem 
öffentlichen Gebäude oder einem Gasthause einen Waarenaufzug oder eine Fahr- 
stuhleinrichtung für Güterbeförderung herstellt oder eine solche Einrichtung um- 
baut, ist verpflichtet, diese Herstellung bezw. Abänderung spätestens vier Wochen 
nach der Jnbetriebsetzung dem Großherzoglichen Bezirksdirektor anzuzeigen. 
Bereits bestehende Anlagen dieser Art sind bis zum 1. September 1898 
dem Großherzoglichen Bezirksdirektor anzuzeigen. 
§ 2. 
Fahrstühle für Güterbeförderung können von der die Fahrstuhleinrichtung 
bedienenden Person zur eigenen Beförderung mit benutzt werden, wenn sie den 
1898 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.