Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 6. Juli 1898.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhl-
einrichtungen, vom 15. Juni 1898, Seite 113. — Ministerial-Verordnung über den Verkehr mit Spreng-
stoffen, Seite 120.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen
und Fahrstuhleinrichtungen.
I/72) Mit Hoöchster Genehmigung wird über die Herstellung und den Betrieb
von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen Folgendes verordnet:
§ 1.
Wer in einer Fabrik oder anderen Gewerbeaulage, einer Niederlage, einem
öffentlichen Gebäude oder einem Gasthause einen Waarenaufzug oder eine Fahr-
stuhleinrichtung für Güterbeförderung herstellt oder eine solche Einrichtung um-
baut, ist verpflichtet, diese Herstellung bezw. Abänderung spätestens vier Wochen
nach der Jnbetriebsetzung dem Großherzoglichen Bezirksdirektor anzuzeigen.
Bereits bestehende Anlagen dieser Art sind bis zum 1. September 1898
dem Großherzoglichen Bezirksdirektor anzuzeigen.
§ 2.
Fahrstühle für Güterbeförderung können von der die Fahrstuhleinrichtung
bedienenden Person zur eigenen Beförderung mit benutzt werden, wenn sie den
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