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Gewinnantheile, Ausbenten 2c. bezogen werden, ihren Sitz außerhalb oder inner—
halb des Großherzogthums haben, macht dabei keinen Unterschied, indem die
Anmeldungspflicht sich auch auf die Zinsen und Gewinnantheile 2c. von solchen
Unternehmungen erstreckt, welche ihren Sitz im Lande haben.
Art. 24.
Für die Anmeldung von Diensteinkommen, Wartegeld und Pension hat *
das dieser Verordnung beigedruckte Formular B, für die Anmeldung von Zinsen, —
Gewinnantheilen (Dividenden), Leibrenten und Rentenbezügen sonstiger Art das C6
Formular C als Auleitung zu dienen.
Diese Formulare werden auf Verlangen von den Gemeindevorständen
und Rechnungsämtern (Steuerlokalkommissionen) unentgeltlich verabreicht.
Art. 25.
Bestehen über die Anmeldungspflicht eines Bezuges in thatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Zweifel oder besteht wegen der Verhältnisse des Verpflichteten
Ungewißheit darüber, ob der Bezug im Laufe des Stenerjahres eingehen wird,
so ist dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) hiervon an Stelle der
Anmeldung vorläufige Anzeige zu erstatten und die Anmeldung zum Zwecke
der Nachversteuerung nachzuholen, sobald der Zweifel gelöst oder der Eingang
des Bezuges ganz oder theilweise erfolgt ist.
Art. 26.
Die Amtsgerichte sind verpflichtet, sofern Vermögen unter ihrer Ausfsicht
verwaltet wird, die Nießbrauchsberechtigten, Vormünder, Pfleger oder sonstigen
Vermögensverwalter zur Anmeldung der anmeldungspflichtigen Bezüge, unter
Hinweis auf die für den Unterlassungsfall angedrohten Strafen, anzuhalten.
Art. 27.
Stenerpflichtige, welche innerhalb des Großherzogthums ihren Wohnsitz
oder, wenn sie einen Wohnsitz nicht hatten, ihren Aufenthaltsort wechseln, ge-
nügen ihrer Anmeldungspflicht, wenn sie dem Rechnungsamte (der Steuerlokal-
kommission), bei welchem sie bisher ihre Steuerpflicht erfüllt haben, oder dem
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission), bei welchem sie dieselbe nunmehr