Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Art und Größe zu verwenden ist. Hierbei werden in der Regel die von der 
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft festgestellten Durchschnittssätze der für 
das Hektar Artland, Wiese rc. erforderlichen Männerarbeitstage geeignete Grund- 
lagen abgeben. 
Bei denjenigen Stenerpflichtigen, welche bei Bearbeitung der landwirth- 
schaftlich benutzten Grundstücke nicht selbst die Hand anlegen, sondern sie durch 
Lohnarbeiter und besondere Verwalter bewirthschaften lassen und hierbei nur 
die allgemeine Oberaufsicht über die Bewirthschaftung führen, ist das Feld- 
gewerbeeinkommen mit demjenigen Betrage zu bemessen, mit welchem diese Ober- 
aufsichtsführung zu vergüten wäre, wenn sie der Bewirthschaftung fremder 
Grundstücke gewidmet sein würde. 
Ist der nach den Art. 58—63 ermittelte Reinertrag so gering, daß bei 
Bemessung des Feldgewerbeeinkommens nach den vorstehenden Gesichtspunkten 
und nach dessen Abrechnung von dem Reinertrage sich ein Grundeinkommen 
nicht oder nur in unverhältnißmäßig niedrigem Betrage ergeben würde, so ist von 
den Schätzungsbehörden durch entsprechende Ermäßigung der Auschlagssumme 
des Feldgewerbeeinkommens eine verhältnißmäßige Ausgleichung der in der 
zweiten und dritten Abtheilung der Steuerrolle einzustellenden Beträge herbei- 
zuführen. 
Wenn ein Landwirth sich bei Abgabe seiner Stenererklärung nicht in der 
Lage sieht, sein Feldgewerbeeinkommen selbst ziffermäßig anzugeben, so bleibt 
es ihm nachgelassen, lediglich den Reinertrag seines landwirthschaftlichen Betriebes 
ohne Sonderung desselben in das Grund= und Feldgewerbeeinkommen anzugeben 
(vergl. Art. 45 Ziffer 1). Solchenfalls ist die Scheidung von der Veran- 
lagungskommission (Art. 88) vorzunehmen. 
Art. 65. 
Behufs Erlangung geeigneter Unterlagen für die richtige Veranlagung des 
landwirthschaftlichen Einkommens, insbesondere in solchen Fällen, in welchen zu- 
verlässige und vollständige ziffermäßige Unterlagen zur Feststellung der nach 
Art. 59 zu ermittelnden Einnahme= und Ausgabeposten nicht zur Verfügung stehen, 
hat die Veranlagungskommission jährlich oder in größeren Zwischenräumen auf 
Anordnung und nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums vor Beginn 
des Veranlagungsgeschäftes zur Vorberathung zusammenzutreten, wobei die im 
Laufe der letzten Kalenderjahre in den einzelnen Schätzungsbezirken je nach den 
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