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Art und Größe zu verwenden ist. Hierbei werden in der Regel die von der
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft festgestellten Durchschnittssätze der für
das Hektar Artland, Wiese rc. erforderlichen Männerarbeitstage geeignete Grund-
lagen abgeben.
Bei denjenigen Stenerpflichtigen, welche bei Bearbeitung der landwirth-
schaftlich benutzten Grundstücke nicht selbst die Hand anlegen, sondern sie durch
Lohnarbeiter und besondere Verwalter bewirthschaften lassen und hierbei nur
die allgemeine Oberaufsicht über die Bewirthschaftung führen, ist das Feld-
gewerbeeinkommen mit demjenigen Betrage zu bemessen, mit welchem diese Ober-
aufsichtsführung zu vergüten wäre, wenn sie der Bewirthschaftung fremder
Grundstücke gewidmet sein würde.
Ist der nach den Art. 58—63 ermittelte Reinertrag so gering, daß bei
Bemessung des Feldgewerbeeinkommens nach den vorstehenden Gesichtspunkten
und nach dessen Abrechnung von dem Reinertrage sich ein Grundeinkommen
nicht oder nur in unverhältnißmäßig niedrigem Betrage ergeben würde, so ist von
den Schätzungsbehörden durch entsprechende Ermäßigung der Auschlagssumme
des Feldgewerbeeinkommens eine verhältnißmäßige Ausgleichung der in der
zweiten und dritten Abtheilung der Steuerrolle einzustellenden Beträge herbei-
zuführen.
Wenn ein Landwirth sich bei Abgabe seiner Stenererklärung nicht in der
Lage sieht, sein Feldgewerbeeinkommen selbst ziffermäßig anzugeben, so bleibt
es ihm nachgelassen, lediglich den Reinertrag seines landwirthschaftlichen Betriebes
ohne Sonderung desselben in das Grund= und Feldgewerbeeinkommen anzugeben
(vergl. Art. 45 Ziffer 1). Solchenfalls ist die Scheidung von der Veran-
lagungskommission (Art. 88) vorzunehmen.
Art. 65.
Behufs Erlangung geeigneter Unterlagen für die richtige Veranlagung des
landwirthschaftlichen Einkommens, insbesondere in solchen Fällen, in welchen zu-
verlässige und vollständige ziffermäßige Unterlagen zur Feststellung der nach
Art. 59 zu ermittelnden Einnahme= und Ausgabeposten nicht zur Verfügung stehen,
hat die Veranlagungskommission jährlich oder in größeren Zwischenräumen auf
Anordnung und nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums vor Beginn
des Veranlagungsgeschäftes zur Vorberathung zusammenzutreten, wobei die im
Laufe der letzten Kalenderjahre in den einzelnen Schätzungsbezirken je nach den
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