Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

185 
sonen, Personenvereinen 2c. (§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes) betrieben werden, 
welche nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher führen und Jahresabschlüsse 
machen. 
5. Der von einer Handelsgesellschaft oder sonstigen — nicht nach § 4 
Ziffer 4—6 des Gesetzes selbständig zu veranlagenden — Gemeinschaft erzielte 
Reingewinn ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils an- 
zurechnen (vergl. Art. 37 Ziffer 2). 
6. Sofern die dem Betriebe dienenden Gewerbe= oder Handelsanlagen 
oder sonstigen Betriebsstätten dem Stenerpflichtigen eigenthümlich gehören oder 
in seiner Nutznießung stehen, ist von dem ermittelten Reingewinn aus dem 
Betriebe das auf diesen Grundbesitz entfallende Einkommen (Grundeinkommen) 
abzuscheiden und in die zweite Abtheilung der Stenerrolle einzustellen. Dieses 
Grundeinkommen besteht in dem Mieth= beziehungsweise Pachtwerth der Grund- 
stücke und Gebände; für die Feststellung desselben finden die Bestimmungen des 
Art. 62 entsprechende Anwendung. 
7. Nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden 
Grundsätzen ist der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen 
Geschäften (§ 10 des Gesetzes) — abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen 
Geschäften — auch bei solchen Steuerpflichtigen zu behandeln, welche nicht zu 
den Handel= und Gewerbetreibenden gehören. Ein Geschäft (Kauf und Verkauf 
von Werthpapieren, Forderungen, Grundstücken 2rc.) ist als der Verwirklichung 
von Spekulationszwecken dienend anzusehen, wenn beim Erwerbe der betreffenden 
Gegenstände die Absicht nicht sowohl auf die mit dem Besitze verbundene laufende 
Nutzung oder auf die dauernde Aulage eines Vermögenstheiles, als vielmehr 
wesentlich auf den durch Erhöhung des Kapitalwerthes zu erzielenden Gewinn 
gerichtet ist. Für die Schätzung des Einkommens aus Spekulationsgeschäften 
kommen jedoch nur vereinnahmte Gewinne und wirkliche Verluste in Betracht, 
nicht aber die durch das Steigen und Fallen der Kurse oder Preise hervor- 
gerufenen Werthveränderungen. 
Art. 72. 
Der Reingewinn eines Geschäftsjahres ergiebt sich durch die Gegenüber- 
stellung folgender Einnahme= und Ausgabeposten: 
1. In Einnahme sind zu stellen: 
1. die Einnahmen für alle verkauften Waaren und Erzengnisse; 
1898 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.