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sonen, Personenvereinen 2c. (§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes) betrieben werden,
welche nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher führen und Jahresabschlüsse
machen.
5. Der von einer Handelsgesellschaft oder sonstigen — nicht nach § 4
Ziffer 4—6 des Gesetzes selbständig zu veranlagenden — Gemeinschaft erzielte
Reingewinn ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils an-
zurechnen (vergl. Art. 37 Ziffer 2).
6. Sofern die dem Betriebe dienenden Gewerbe= oder Handelsanlagen
oder sonstigen Betriebsstätten dem Stenerpflichtigen eigenthümlich gehören oder
in seiner Nutznießung stehen, ist von dem ermittelten Reingewinn aus dem
Betriebe das auf diesen Grundbesitz entfallende Einkommen (Grundeinkommen)
abzuscheiden und in die zweite Abtheilung der Stenerrolle einzustellen. Dieses
Grundeinkommen besteht in dem Mieth= beziehungsweise Pachtwerth der Grund-
stücke und Gebände; für die Feststellung desselben finden die Bestimmungen des
Art. 62 entsprechende Anwendung.
7. Nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden
Grundsätzen ist der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen
Geschäften (§ 10 des Gesetzes) — abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen
Geschäften — auch bei solchen Steuerpflichtigen zu behandeln, welche nicht zu
den Handel= und Gewerbetreibenden gehören. Ein Geschäft (Kauf und Verkauf
von Werthpapieren, Forderungen, Grundstücken 2rc.) ist als der Verwirklichung
von Spekulationszwecken dienend anzusehen, wenn beim Erwerbe der betreffenden
Gegenstände die Absicht nicht sowohl auf die mit dem Besitze verbundene laufende
Nutzung oder auf die dauernde Aulage eines Vermögenstheiles, als vielmehr
wesentlich auf den durch Erhöhung des Kapitalwerthes zu erzielenden Gewinn
gerichtet ist. Für die Schätzung des Einkommens aus Spekulationsgeschäften
kommen jedoch nur vereinnahmte Gewinne und wirkliche Verluste in Betracht,
nicht aber die durch das Steigen und Fallen der Kurse oder Preise hervor-
gerufenen Werthveränderungen.
Art. 72.
Der Reingewinn eines Geschäftsjahres ergiebt sich durch die Gegenüber-
stellung folgender Einnahme= und Ausgabeposten:
1. In Einnahme sind zu stellen:
1. die Einnahmen für alle verkauften Waaren und Erzengnisse;
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