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gung des Bureaus, Löhne und Versicherungsbeiträge für das Personal 2c.),
bei Aerzten die Kosten der Haltung der Sprech= und Wartezimmer, des Fuhr-
werks und sonstiger Transportmittel, der Instandhaltung und Ergänzung
der ärztlichen Instrumente 2c., bei Künstlern die Kosten für Miethe, Heizung 2c.
des Ateliers, Beschaffung von Materialien und sonstigen Hülfsmitteln, Be-
soldung von Mitarbeitern, nothwendige Reisekosten, Porto= und Fracht-
kosten 2c.; nicht abzurechnen sind dagegen die Kosten der ersten Einrichtung
des Bureaus, des Ateliers, der Bibliothek, beziehungsweise der ersten
Auschaffung oder wesentlichen Vermehrung der für die Ausübung der
Berufsthätigkeit erforderlichen Inventarienstücke und Geräthe rc. (bei Aerzten
auch der Pferde, Geschirre und Transportmittel);
2. die indirekten Abgaben und Beiträge für Versicherung der für die Ausübung
des Berufs erforderlichen Inventarienstücke und Geräthe gegen Feuer-
und sonstige Schäden (z. B. Kosten der Viehversicherung für die Pferde,
der Brandversicherung für das Mobiliar und die Geräthe in den Geschäfts.
und Arbeitsräumen);
3. die regelmäßigen Absetzungen für die Abnutzung der unter Ziffer 2 be-
zeichneten Inventarienstücke und Geräthe;
4. die von dem Stenerpflichtigen für seine Person gesetz= oder vertragsmäßig
zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherungs-, Witwen-,
Waisen= und Pensionskassen zu leistenden Beiträge, — nicht aber Lebens-
versicherungsprämien (vergl. Art. 16 Absatz 1);
5. bei Handlungs= und Gewerbegehilfen, Arbeitern, Dienstboten und sonstigen
Angestellten: diejenigen für den Dienstherrn oder Arbeitgeber geleisteten
Ausgaben, für welche die Entschädigung in der für die übernommene Thätig-
keit gewährten Gegenleistung mit enthalten ist.
Art. 79.
Soweit bei Steuerpflichtigen der in Art. 77 unter Ziffer 2 bezeichneten
Art, insbesondere bei Arbeitern und Dienstboten, für die Berechnung ihrer un-
bestimmten Bezüge (Akkord= und Stücklöhne und im Betrage wechselnde Neben-
einnahmen) ziffermäßige Unterlagen, welche einen Zeitraum von drei Jahren
umfassen, nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Weiterungen zu beschaffen
sind, ist für die Ermittelung ihres Einkommens der von ihnen im letzten
Jahre vor der Veranlagung bezogene Betrag zu Grunde zu legen. Dasselbe