Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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F. 
Steuererklürung 
  
  
  
  
  
de..·........·.............·..................·.........................·......................... 
in EELILLIIIIIIIIIIIII 
Unser schätzungspflichtiges Einkommen für das Steuerjahr betrüt 6% F. 
Es wird versichert, daß diese Angabe nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ist. 
den 
(Firma).......................·............................ 
(Uuterschkift)..·............. 
Der vorstehenden Angabe liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
  
Ausweislich der Jahresabschlüsse sind an Ueberschüssen er— für die Geschäftsjahre 
zielt und 18 18 . 18. 
1. als Dividende (Ausbeute, Gewinnantheil, Zinsen 2c.) 6 “ * 
an die Mitglieder (Aktionäre, Gesellschafter, Gewerken, 
Genossen 2c.) vertheilt oder deren Guthaben zugeschrieben 
und auf das folgende Jahr als Gewinnrest vorgetragen 
  
  
woden..M⅜ DUe nmn2;; 
2. zur Tilgung der Schulden, des Grundkapitals 
zur Geschäftserweiterung HHSHFSFHFHHGv ;:VQV..2- 
zur Bildung oder Verstärkung von Reservesondds « 
zu außerordentlichen Abschreibungen (s. Art. 74 Absatz 3 
der Ausf.-Verordn. v. 19. Juli 18990) 
verwendet, 
  
  
zu gemeinnützigen und sonstigen Zwecken verausgabt worden 
3. weiter sind unter den Geschäftsunkosten verrechnet und 
der Berechnung des schätzungspflichtigen Einkommens zu- 
gesetzt worden die bezahlten Staatseinkommensteuern und 
Kommunalabgaben ittt:... íí í , í íí í , , í,, ,í, í í í í í, 
  
zusammen 
  
  
  
durchschnittlich für ein Jahr 4 . 
  
  
Bei Unternehmungen, welche nicht mit 
ihrem Gesammteinkommen im Großherzog- 
thume steuerpflichtig sind, ist hierneben 
außerdem anzugeben, in welcher Weise die 
Aussonderung des im Großherzogthume 
steuerpflichtigen Theiles des Einkommens 
bewirkt worden ist. 
  
 
	        
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