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F.
Steuererklürung
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in EELILLIIIIIIIIIIIII
Unser schätzungspflichtiges Einkommen für das Steuerjahr betrüt 6% F.
Es wird versichert, daß diese Angabe nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ist.
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(Uuterschkift)..·.............
Der vorstehenden Angabe liegt folgende Berechnung zu Grunde:
Ausweislich der Jahresabschlüsse sind an Ueberschüssen er— für die Geschäftsjahre
zielt und 18 18 . 18.
1. als Dividende (Ausbeute, Gewinnantheil, Zinsen 2c.) 6 “ *
an die Mitglieder (Aktionäre, Gesellschafter, Gewerken,
Genossen 2c.) vertheilt oder deren Guthaben zugeschrieben
und auf das folgende Jahr als Gewinnrest vorgetragen
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2. zur Tilgung der Schulden, des Grundkapitals
zur Geschäftserweiterung HHSHFSFHFHHGv ;:VQV..2-
zur Bildung oder Verstärkung von Reservesondds «
zu außerordentlichen Abschreibungen (s. Art. 74 Absatz 3
der Ausf.-Verordn. v. 19. Juli 18990)
verwendet,
zu gemeinnützigen und sonstigen Zwecken verausgabt worden
3. weiter sind unter den Geschäftsunkosten verrechnet und
der Berechnung des schätzungspflichtigen Einkommens zu-
gesetzt worden die bezahlten Staatseinkommensteuern und
Kommunalabgaben ittt:... íí í , í íí í , , í,, ,í, í í í í í,
zusammen
durchschnittlich für ein Jahr 4 .
Bei Unternehmungen, welche nicht mit
ihrem Gesammteinkommen im Großherzog-
thume steuerpflichtig sind, ist hierneben
außerdem anzugeben, in welcher Weise die
Aussonderung des im Großherzogthume
steuerpflichtigen Theiles des Einkommens
bewirkt worden ist.