Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

e) aus dem Ertrag der nach erlangter Erlaubniß des Großherzoglichen 
Kirchenregiments zum Besten des Vereins veranstalteten Kirchen-Kollekten; 
1) aus dem Gewinn der von Künstlern oder anderen Personen zu Gunsten 
des Vereins veranstalteten Konzerte, Ergötzlichkeiten, Bazare und dergl.; 
g) aus dem Erlös der außerhalb der Kirche durch Umlauf besonders ver- 
anstalteten Kollekten; 
h) aus den Zuschüssen des Centraldirektoriums oder der Hauptvereine. 
8 20. 
Die Einnahmen der Ortsvereine sind ausschließlich für die von ihnen 
verfolgten gemeinnützigen Bestrebungen zu verwenden. 
Kapitalien sollen in der Regel aus den laufenden Einkünften des Vereins 
nicht, und nur dann gebildet werden, wenn Schenkungen zu diesem Zwecke 
ausdrücklich geschehen sind. Sollte es möglich und räthlich sein, aus den 
Ersparnissen von den laufenden Einkünften der Kasse dergleichen Kapitalien zu 
bilden, so ist solches jedesmal dem zuständigen Hauptverein, mit Angabe der 
Gründe, warum die laufenden Einkünfte nicht dem Zwecke des Vereins gemäß 
verwendet wurden, schriftlich auzuzeigen und von diesem dann zu eutscheiden, 
ob die ersparten Gelder verzinslich angelegt werden sollen. 
Ersparnisse sind zunächst nur bei den seitens des Staats genehmigten 
Sparkassen im Großherzogthum zu hinterlegen. 
In Bezug auf die endgiltige Anlegung der ersparten Kapitalien sind die 
jeweilig im Großherzogthum geltenden Bestimmungen über Anlegung vormund- 
schaftlicher Gelder maßgebend. Die Werthpapiere mit zugehörigen Zinsschein- 
anweisungen (Talons) und die Pfandscheine sind bei dem Centraldirektorium 
zu deponiren. 
8 21. 
Die Thätigkeit der Ortsvereine in Bezug auf die Unterweisung der weib— 
lichen Jugend im Handarbeitsunterricht wird im Allgemeinen durch die Be— 
stimmungen des Gesetzes über den Volksschulunterricht vom 24. Juni 1874, 
bezüglich den Ministerialerlaß vom 20. März 1875 zur Ausführung dieses 
Gesetzes geregelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.