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83.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit—
gesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff
der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
8 4.
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der
Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit
einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen
werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen
aller Betheiligter anordnen.
85.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen geahndet.
Weimar, den 27. Juli 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[88| II. Auf Grund eines vom Bundesrathe in der Sitzung vom 16. Juni d. Is.
gefaßten Beschlusses wird hierdurch über den Nachrichtendienst in Viehseuchen-
angelegenheiten Folgendes verordnet:
1. die Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. März 1894
Seite 41 des Regierungsblattes werden hiermit mit Wirkung vom 30. Sep-
tember d. Is. aufgehoben und durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
2. die Ortspolizeibehörde hat jeden im Gemeindebezirk festgestellten ersten Aus-
bruch von
Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel,
Maul= und Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und
Schweine und Lungenseuche des Rindviehes (8 10, Ziffer 3, 4 und 5