Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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23. Juni 1880 
des Viehseuchengesetzes vom f. Mai is64. Reichsgesetzblatt 1894 Seite 410), 
sowie von Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden 
innerhalb und außerhalb des Großherzogthums auf mündlichem oder schrift- 
lichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des Telegraphen oder 
des Telephons, mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf 
ortsübliche Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
JIst nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem Orte 
der beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infectionen von bisher 
noch nicht betroffenen Gehöften nicht zugezogen worden (§ 15 des Vieh- 
seuchengesetzes), so hat die Polizeibehörde demselben von jedem solchen 
Falle sofort Mittheilung zu machen. 
Jeder Großherzogliche Bezirksthierarzt hat am 15ten und am letzten Tage 
jeden Monates, zum ersten Male am 15. Oktober d. Is., für seinen 
Dienstbezirk auf einer Postkarte eine Mittheilung an das Kaiserliche Gesund- 
heitsamt in Berlin abzusenden, aus welcher sich ergibt, in wie viel Gemeinden 
und Gehöften des Dienstbezirkes an jenem Tage die oben unter 2 genannten 
Seuchen herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für 
erloschen erklärt werden konnten. 
Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist durch eine Null kenntlich zu 
machen. 
Die mit der ständigen Vertretung der Bezirksthierärzte in 
den Amtsgerichtsbezirken Ilmenau, Allstedt und Ostheim be- 
trauten Thierärzte haben die nach Vorstehendem nöthigen Mit- 
theilungen an das Reichsgesundheitsamt direkt zu erstatten. 
Der Ausbruch von Maul= und Klauenseuche auf Viehmärkten ist ebenso 
wie der Ausbruch und das Erlöschen der Manl= und Klanenseuche in 
Schlachtviehhöfen von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise zu 
veröffentlichen. Im ersteren Falle sind die Vorstände derjenigen Gemeinden, 
durch welche das zum Markte gebrachte Vieh getrieben worden ist, sowie 
die Gemeindevorstände des Ursprungsortes dieses Viehes thunlichst zu be- 
nachrichtigen, in allen Fällen aber ist dem Großherzoglichen Bezirksthier- 
arzte ungesäumt mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten, der seiner- 
seits die erforderlichen Angaben über das gegen das Verschleppen der 
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